Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromkosten keine Kosten der Unterkunft
Leitsatz (amtlich)
Allgemeine Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Beschluss vom 16.08.2004; Aktenzeichen 1 F 276/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Kulmbach vom 16.8.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Mit Beschluss vom 16.8.2004 gab das AG - FamG - Kulmbach diesem Antrag statt und ordnete Ratenzahlung i.H.v. monatlich 30 Euro ab 1.11.2004 an.
Gegen den ihr am 18.8.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 19.8.2004 beim AG Kulmbach eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie die angeordnete Ratenzahlung in Wegfall bringen will. Das AG habe die geltend gemachten Stromkosten i.H.v. 65 Euro monatlich bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Energie- und Wasserkosten gehörten aber zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und seien deshalb zu berücksichtigen. Bringe man die Stromkosten i.H.v. 65 Euro von dem vom AG berücksichtigten Einkommen in Abzug, entfiele nach der Tabelle zu § 114 ZPO die Pflicht der Antragsgegnerin, ihr Einkommen einzusetzen.
Das AG - FamG - Kulmbach hat mit Beschluss vom 19.8.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Die Bezirksrevisorin bei dem OLG Bamberg hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die zulässige (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das AG - FamG - Kulmbach den Einsatz von Einkommen in Form monatlicher Raten i.H.v. 30 Euro angeordnet. Die Antragsgegnerin hat gemäß der mit Schriftsatz vom 7.10.2004 vorgelegten Dienstabrechnung für Dezember 2003 ein monatliches Bruttoeinkommen von 772,08 Euro. Ein ähnlicher Betrag ergibt sich aus der Abrechnung zum 30.9.2004 auch für das Jahr 2004. Weiterhin bezieht sie Unterhaltsrente i.H.v. 465,29 Euro gemäß eigener Angabe. Davon sind in Abzug zu bringen Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 162,91 Euro (vgl. Anlage 2), vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 39,88 Euro, Versicherungsbeiträge i.H.v. 37,22 Euro und Werbungskosten i.H.v. 118,80 Euro (zur Berechnung vgl. unter 2a), ee) in der anliegenden Tabelle). Bei einem bereinigten Nettoerwerbseinkommen von 490,37 Euro ergibt sich ein Betrag von 136,67 Euro gem. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG (vgl. Berechnung 2b) der anliegenden Tabelle). Unter Berücksichtigung eines Grundfreibetrages von 364 Euro für die Partei und den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannten Beträgen von 167 Euro Miete und 125 Euro Heizungskosten (Gesamtbetrag von 292 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 85,89 Euro (vgl. Ziff. 3 der anliegenden Tabelle). Nach der Tabelle zu § 115 ZPO ergeben sich dann monatliche Raten i.H.v. 30 Euro, die das AG festgesetzt hat.
Der mit Schriftsatz vom 7.10.2004 noch mitgeteilte Zahlbetrag von 42,95 Euro auf den Bausparvertrag bei der LBS-Bausparkasse konnte dagegen nicht in Abzug gebracht werden. Soweit das Guthaben auf diesem Bausparvertrag den Schonbetrag von 2.301 Euro gem. § 1 der DVO zu § 88 BSHG übersteigt, wäre es eigentlich gem. § 115 Abs. 2 ZPO zum Einsatz zu bringen (BGH NJW-RR 1991, 1532 f.; OLG Bamberg, Beschl. v. 3.8.2004 - 2 W 9/04; JurBüro 1989, 234). Wenn dies auch vom AG nicht angeordnet wurde, so kann doch keinesfalls für einen einzusetzenden Bausparvertrag Vermögensbildung zu Lasten der Staatskasse betrieben werden. Eine solch weite Auslegung lässt § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 Hs. 1 ZPO seinem Sinn und Zweck nach nicht zu.
Zu Recht hat das AG - FamG - Kulmbach auch geltend gemachte Stromkosten i.H.v. 64 Euro nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angesehen. Mit dem OLG Nürnberg (FamRZ 1997, 1542) und dem OLG Dresden (OLG Dresden v. 12.1.2000 - 10 WF 707/99, OLGReport Dresden 2000, 100) ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei den Kosten für Strom (ebenso für Wasser- und Abwasser) nicht um Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne der genannten Bestimmung der ZPO handelt. Eine Ausnahme kann für den Teil der Stromkosten gelten, die für den Betrieb einer Öl- oder Gasheizung erforderlich sind. Dass solche bei der Antragsgegnerin anfallen, ist nicht vorgetragen und angesichts der vorliegenden Kohlenrechnung (Bl. 14 d.A.) nicht anzunehmen. Aus dem Mietvertrag ergeben sich keine Kosten für eine Sammelheizung. Aus den vorgelegten Heizöl- und Kohlerechnungen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Wohnung mit (Öl- und Kohle-)Öfen beheizt wird. Sie benötigen keinen Strom. Strom- und Gaskosten, die nicht zum Betrieb der Heizung erforderlich sind, müssen aber als allgemeine Kosten der Lebenshaltung aus dem Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO bestritten werden...