Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 2 O 343/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt weiterhin, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern und auf 36.072,53 EUR sowie den Berufungsstreitwert auf 29.624,57 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 12.08.2022.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat die Beklagte auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Änderung bzw. Festsetzung der Streitwerte.
I. Unstreitiger Sachverhalt:
Die Parteien streiten um werkvertragliche Vergütungsansprüche.
Die Beklagte hatte als Generalunternehmer den Kläger als Subunternehmer zur Durchführung verschiedener Fußbodenarbeiten für Bauvorhaben in X., Y., Z. und V. beauftragt.
Bauvorhaben X./Arbeiten April 2012
Zur Behebung eines Wasserschadens lieferte, verlegte und verklebte der Kläger im Auftrag der Beklagten am Bauvorhaben R-Straße in X. (Eigentümerin: K.) im April 2012 Hirnholzparkett Eiche Holzpflaster 22 mm und stellte am 11.04.2012 die Arbeiten im Wesentlichen fertig.
Unmittelbar danach wurden die Räumlichkeiten durch die Auftraggeberin der Beklagten in Benutzung genommen. Am 20.04.2012 wurden durch den Kläger die Sockelleisten montiert.
Mit Rechnung vom 06.05.2012 stellte der Kläger seine Vergütung mit einem Betrag von 11.742,86 EUR in Rechnung (Anl. K1).
Anfang Juni 2012 wurde festgestellt, dass sich die Holzpflasterfläche aufwölbte und großflächig vom Estrich ablöste, wobei der Estrich spinnennetzartig zerrissen wurde.
Am 28.06.2012 wurden diese Mängel im Büro der Beklagten mit dem Geschäftsführer des Klägers und der Estrichbaufirma besprochen. Am 20.07.2012 fand ein Ortstermin mit dem Sachverständigen A. statt.
Bauvorhaben X./Arbeiten Dezember 2012
Das schadhafte Parkett wurde im Dezember 2012 vom Kläger entfernt und ein neues andersartiges Parkett aufgebracht. Für diese Tätigkeiten stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen weiteren Betrag i.H.v. 9.639,22 EUR am 20.12.2012 in Rechnung (Anl. K3).
Sonstige Bauvorhaben in Y., Z., V.
Dem Kläger steht für die weitere Arbeiten im Auftrag der Beklagten in Y. ein Betrag i.H.v. 634,62 EUR und 1.075,72 EUR, in Z. ein Betrag i.H.v. 1.439,36 EUR und in V. ein Restbetrag i.H.v. 353,99 EUR zu.
Erstinstanzlicher Vortrag des Klägers:
Bauvorhaben X./Arbeiten April 2012
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass am 23.04.2012 lediglich noch ein Pflegemittel übergeben worden sei. Es sei nicht geschuldet gewesen, Möbel an ihren ursprünglichen Ort zu verbringen bzw. Türen aus- oder wieder einzuhängen.
Ein im Einverständnis mit dem Kläger vom Beklagten beauftragter Sachverständiger (A., Streithelfer des Klägers) habe in seinem Gutachten vom 01.12.2012 festgestellt, dass weder der Estrichleger noch die bodenverlegende Firma für die Ablösung des Bodens verantwortlich sei. Ursache sei nach Ansicht dieses Gutachters gewesen, dass sich Kondenswasser unter dem Estrich gebildet habe.
Bauvorhaben X./Arbeiten Dezember 2012
Der Beklagte habe ihn erneut mit der teilweisen Neuverlegung des schadhaften Parkettbodens beauftragt.
Erstinstanzlicher Vortrag der Beklagten:
Bauvorhaben X./Arbeiten April 2012
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei für die Mängel am Bauvorhaben in X. verantwortlich.
Die Leistung des Klägers sei mangels Abnahmefähigkeit auch nicht abgenommen worden. Am 23.04.2012 sei durch eine Rüge des Auftraggebers an die Beklagte festgestellt worden, dass die Böden noch nicht geölt worden wären, die Möbel nicht an den ursprünglichen Stellen gestanden hätten und sämtliche Türen nicht eingehängt gewesen wären.
Der Sachverständige A. habe mit antiquierten Methoden gearbeitet und handwerkliche Ausführungsfehler des Klägers nicht berücksichtigt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. seien die Schäden durch eine erhebliche Volumenzunahme der Parketthölzer aufgrund zusätzlicher Feuchtigkeitsaufnahme entstanden. Weitere Schadensursachen seien fehlende Randfugen, die Entfernung des Estrichdämmstreifens vor der Parkettverlegung, Klebstoff in der Randfuge sowie die fehlende Lagerungszeit der Parketthölzer.
Bauvorhaben X./Arbeiten Dezember 2012
Die Neuverlegung des Parkettbodens sei nicht aufgrund einer Neubeauftragung des Klägers, sondern als Nachbesserung zur Herstellung e...