Leitsatz (amtlich)
Für im Wege der Rückfestsetzung geltend gemachte Kosten gelten die gleichen Grundsätze wie für die Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Materiell-rechtliche Einwendungen des Gegners stehen daher der Rückfestsetzung nicht entgegen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 16.09.2011; Aktenzeichen 22 O 538/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der eine Kostenrückfestsetzung gegen die Beklagte zu 1) zurückweisende Beschluss des LG Coburg vom 16.9.2011, Az. 22 O 538/98, abgeändert wie folgt:
Im Wege der Rückfestsetzung werden die von der Beklagten zu 1) an die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BGH vom 21.1.2002 - II ZR 2/00, zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 4.646,75 EUR (in Worten: viertausendsechshundertsechsundvierzig 75/100 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2010. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.674,13 EUR.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat nahezu vollständig Erfolg.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das LG eine Rückfestsetzung der Kosten abgelehnt hat.
1. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.12.1999 hatte das LG Coburg die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des LG Coburg vom 10.3.1999 und dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des OLG Bamberg vom 22.10.1999 zu erstattenden Kosten auf 17.225,97 DM nebst Zinsen festgesetzt (vgl. Aktenband II, Bl. 224 - 227). Aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses bezahlte die Klägerin an die Beklagte zu 1) insgesamt 6.749,35 EUR.
Mit Urteil des BGH vom 21.1.2002 (vgl. Aktenband III, Bl. 96 - 100) wurden die vorgenannten Urteile des LG und des OLG abgeändert bzw. aufgehoben; die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 27.7.2010 (vgl. Aktenband III, Bl. 153a f.) beantragte die Klägerin die Rückfestsetzung i.H.v. (damals) 5.130,46 EUR nebst Zinsen. Im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens reichte sie mit Schriftsatz vom 20.1.2011 (vgl. Aktenband III, Bl. 173 f.) ein aktualisiertes Forderungskonto ein, aus dem sich eine Gesamtforderung per 19.1.2011 i.H.v. 4.674,13 EUR zzgl. laufender Zinsen ergab (vgl. Aktenband III, Bl. 175 - 177). Darin waren unstreitig von der Beklagten zu 1) erfolgte ratenweise Zahlungen jeweils zuerst auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung in Abzug gebracht.
Die Beklagte zu 1) wandte gegen die Rückfestsetzung ein, diese erfasse lediglich die Rückzahlung geleisteter Beträge. Tatsächlich begehre die Klägerin jedoch eine Festsetzung auch von Zinsen, die so nicht möglich sei.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.9.2011 (vgl. Aktenband IV, Bl. 216 ff.) wies das LG den Kostenrückfestsetzungsantrag der Klägerin zurück. Aus den Schreiben und Aufstellungen der Klägerseite ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) ratenweise insgesamt 8.199,88 EUR zurückgezahlt habe und somit 1.450,53 EUR mehr als von der Klägerin an die Beklagte zu 1) aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.12.1999 gezahlt worden sei. Zuviel gezahlte, im Wege der Rückfestsetzung gem. § 91 Abs. 4 ZPO festzusetzende Kosten seien aber erst ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei jedoch bereits ein die volle Rückfestsetzungsforderung übersteigender Betrag von der Beklagten zu 1) zurückgezahlt gewesen, so dass keine Rückfestsetzung erfolgen könne.
Gegen diesen am 22.9.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 6.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. Aktenband IV, Bl. 223 f.), mit der sie Kostenrückfestsetzung i.H.v. 4.674,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2011 begehrt (vgl. Aktenband IV, Bl. 235 ff.). Die Beklagte zu 1) habe sich seit Mai 2002 im Verzug mit der Rückzahlung der Kosten befunden. Die von ihr gezahlten Raten seien daher gem. § 367 BGB vorrangig auf Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen gewesen.
Die Beklagtenseite hat Beschwerdezurückweisung beantragt und ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Vollzugsforderung sei dem förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren auch im Verfahren der Rückfestsetzung nicht zugänglich.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2011 (vgl. Aktenband IV, Bl. 245 ff.) nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Die Vorschrift des § 367 BGB komme im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zum Tragen. Es handele sich dabei um Privatrecht; Entscheidungen über materielle Ansprüche nach dem Bürgerlichen Geset...