Normenkette
RVG § 48 Abs. 3 Nr. 6
Verfahrensgang
AG Bamberg (Entscheidung vom 06.10.2016; Aktenzeichen 222 F 1926/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 06.10.2016 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung mit Beschluss vom 08.11.2016 abgeändert und die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Vergleich vom 13.10.2016 aufgehoben.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.12.2015 Verfahrenskostenhilfe für das zu diesem Zeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich bewilligt. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat es die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Folgesache Zugewinnausgleich erstreckt und mit weiterem Beschluss vom 06.10.2016 auf die beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Schriftsatz vom 04.10.2016, insoweit beschränkt auf die Einigungsgebühr.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Folgesache Zugewinnausgleich sowie zu der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch hinsichtlich des gemeinsamen Hausanwesens, zur Hausratsteilung und zum nachehelichen Ehegattenunterhalt einen Vergleich, in dem u. a. der Antragsgegner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Antragstellerin übertrug. Die Folgesache Zugewinnausgleich sollte mit diesem Vergleich erledigt und verglichen sein.
Mit am 20.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 06.10.2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfebewilligung aufzuheben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2016 teilweise abgeholfen und die Beschränkung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr nur insoweit aufrechterhalten, als in dem Vergleich die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten geregelt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschränkung im Übrigen deshalb in Wegfall komme, da der Vergleich sich insofern auf die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Vergleichsgegenstände beziehe. Die Protokollierung des Grundstückskaufvertrages und damit einhergehende Miteigentumsauseinandersetzung ersetze dagegen die notarielle Beurkundung. Es sei insoweit lediglich beantragt, eine Einigung der Beteiligten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127, 567 ff. ZPO zulässig und in dem noch verbliebenen Umfang auch begründet. Die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten ist nicht gerechtfertigt.
Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstreckt sich gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6 RVG auch auf die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Scheidungsfolgenvergleich, denn es handelt sich hierbei um eine Regelung von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht.
Allerdings ist strittig, welche Regelungen in einem Scheidungsfolgenvertrag als güterrechtliche Angelegenheit anzusehen sind. Bei einer engen Auslegung des Begriffs "eheliches Güterrecht" würden hierunter nur die Ansprüche aus den §§ 1363-1390 BGB fallen, bei einer weiten Auslegung auch Regelungen anderer vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten (so OLG Hamburg MDR 1976, 1029 zum gleichlautenden § 122 Abs. 3 BRAGO, wonach die Formulierung "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht" im weitesten Sinne zu verstehen sei und grundsätzlich die Auseinandersetzung über alle den Ehegatten zustehenden Vermögenswerte schlechthin decke).
Der BGH hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht solche sind, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) oder aus Vereinbarungen der Ehegatten ergeben, durch die güterrechtliche Verhältnisse abweichend von einer gesetzlichen Ausgestaltung geregelt, güterrechtliche Ansprüche modifiziert oder die Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen geregelt werden (BGHZ 76, 305 ff). Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind danach ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht (im Sinne des § 23b Abs 1 S 2 Nr 9 GVG a.F.) zuzurechnen. Denn sie haben ebenso ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht (BGH FamRZ 1980, 878 f; FamRZ 1980, 1106 f)...