Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 21.07.2005; Aktenzeichen KLs 112 Js 2041/04) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Juli 2005 dahin abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten auf 1.474,19 EUR festgesetzt werden.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Rechtsanwalt R. aus St. Augustin hat mit am 9.3.2004 eingegangenen Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den am 15.2.2004 durch das Amtsgericht Aschaffenburg die Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen worden war. Am 19.5.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - Aschaffenburg erhoben. Am 4.8.2004 hat die Vorsitzende der Strafkammer dem Beschuldigten Rechtsanwalt R. gemäß § 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 28.10.2004 von 9.00 Uhr bis 15.20 Uhr mit Pausen von 9.47 Uhr bis 10.00 Uhr, 10.45 Uhr bis 11.07 Uhr, 11.40 Uhr bis 13.05 Uhr und 13.22 Uhr bis 13.32 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung.
Mit Schriftsatz vom 4.1.2005 hat Rechtsanwalt R. beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren gemäß § 55 RVG einschließlich Mehr-wertsteuer auf 1.613,39 EUR festzusetzen, wobei er die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV mit 162,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 RVG VV mit 137,-- EUR, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 RVG VV mit 151,-- EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4115 RVG VV mit 263,-- EUR, eine Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV mit 108,-- EUR, Fotokopiekosten für 317 Blatt nach Nr. 7000 RVG VV mit 65,05 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV mit 20,-- EUR, Fahrtkosten für fünf Fahrten mit dem eigenen PKW bei einer Gesamtfahrstrecke von 1216 Kilometern nach Nr. 7002 RVG VV mit 364,80 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für mehrere Geschäftsreisen nach Nr. 7005 RVG VV mit 120,-- EUR angesetzt hat.
Mit Beschluss vom 27.1.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Aschaffenburg die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten nach den bis zum In-Kraft-Treten des RVG geltenden Bestimmungen der BRAGO auf 1.125,63 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 29.1.2005 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt R. mit am 7.2.2005 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" (Erinnerung) eingelegt, der die Urkundsbeamtin mit Beschluss vom 14.2.2005 nicht abgeholfen hat.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Kammerbeschluss vom 21.7.2005 der Erinnerung des Beschwerdeführers abgeholfen und die Rechtsanwalt Sange aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß auf 1.613,39 EUR festgesetzt und die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.
Gegen diesen ihm am 9.8.2005 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Aschaffenburg mit am 16.8.2005 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.
Ziel seines Rechtsmittels ist die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass an Stelle der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV in Höhe von 162,-- EUR und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV in Höhe von 108,-- EUR die Vorverfahrensgebühr nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO in Höhe von 150,-- UER tritt. Hilfsweise beantragt der Bezirksrevisor, die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV im Wegfall kommen zu lassen, weil die Verhandlungsdauer unter Abzug der Pausen 4 stunden 33 Minuten nur gedauert habe.
Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2005 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 und 3 RVG) ist begründet.
1.
Dass auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebührensätze des RVG anzuwenden sind, weil Rechtsanwalt R. dem Beschuldigten am 4.8.2004 und somit nach In-Kraft-Treten des RVG am 1.7.2004 beigeordnet wurde, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 25.2.2005 (Ws 130/05) entschieden. Zutreffend geht deshalb das Landgericht Aschaffenburg mit dem Senat davon aus, dass es für die Gebühren des Pflichtverteidigers grundsätzlich nur auf den Zeitpunkt seiner Bestellung ankommt.
Die von Rechtsanwalt R. in seinem Antrag vom 4.1.2005 angesetzten Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV und der Zusatzgebühr nach Nr. 4116 RVG VV sind nicht zu beanstanden.
2.
Mit Jungbauer in ihrer Anmerkung zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.10.2004 (JurBüro 2005, 31) vertritt der Senat wie bereits in seiner Entscheidung vom 25.2.2005 weiterhin die Auffassung, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG VV, sondern lediglich die Vorverfahrensgebühr nach BRAGO zusteht. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG bestimmt, dass der i...