Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

 

Tenor

I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2017 wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Es wird festgestellt:

Die Klägerseite hat gegen das ihr am 07.07.2017 zugestellte Versäumnisurteil vom 05.07.2017 (Bl. 775, 779ff.) mit Schriftsatz vom 10.07.2017, eingegangen am 11.07.2017 (Bl. 794), und damit form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Ladung zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2017 und zur Sache gemäß Verfügung vom 18.07.2017 (Bl. 822) hat der Klägervertreter am 24.07.2017 erhalten (Bl. 824a).

Den Antrag des Klägers auf Aussetzung vom 01.09.2017 (Bl. 815ff) hat der Senat mit Beschluss vom 12.09.2017 zurückgewiesen; diese Entscheidung ist dem Klägervertreter noch am gleichen Tag vorab per Telefax übermittelt worden (Bl. 832ff.). Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass weder er noch der Kläger zum Termin erscheinen werden (Bl. 830/831).

Der Beklagtenvertreter beantragt, den Einspruch des Klägers durch Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils zu verwerfen.

Vorgelesen und genehmigt.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung ergeht im Laufe des Sitzungstages.

Nach geheimer Beratung - der Beklagtenvertreter ist nicht mehr anwesend - verkündet der Vorsitzende im Namen des Volkes folgendes Zweites Versäumisurteil

I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2017 wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12191578

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge