Leitsatz (amtlich)
Allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, lässt die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht entfallen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.06.2014 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 17.09.2014 Bezug genommen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung der Verteidigung vorn 02.10.2014 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Der von der Verteidigung in der Gegenerklärung vom 02.10.2014 vorgebrachte Hinweis auf Cierniak in zfs 2012, 664, 680 verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Wegen lückenhafter Feststellungen zur eingehaltenen Geschwindigkeit ist das Urteil auf die Sachrüge hin nur dann aufzuheben, wenn hinsichtlich der Geschwindigkeit ausschließlich gern. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Messfoto Bezug genommen wird, ohne dass die Messwerte in den Urteilsgründen anderweitig mitgeteilt werden. So liegt der Fall hier aber gerade nicht, nachdem im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bamberg vorn 27.06.2014 die Messwerte ausdrücklich aufgeführt sind. Werden die Messwerte jedoch - wie hier - im Urteil erwähnt und verwertet, so ist eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (auch nach Cierniak a.a.O.) im Wege einer den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechenden und innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.rn. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erhobenen Verfahrensrüge geltend zu machen. Eine solche wäre aber jedenfalls unbegründet, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 17.09.2014 ergibt.
2. Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gegen die angeordnete Regelnebenfolge wendet, bleibt sie erfolglos. Dem Betroffenen liegt - ausgehend von den den Schuldspruch tragenden, revisionsrechtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) einwandfreien Urteilsfeststellun- gen - eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StVG (§ 4 Abs. 1 BKatV) zur Last. Besondere, den Betroffenen entlastende Umstände, derentwegen das Gesamtbild der zu ahndenden Verkehrsordnungswidrigkeit vom Erscheinungsbild des im Bußgeldkatalog beschriebenen Regelfalls in solchem Maße abweicht, dass in diesem speziellen Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbotes unangemessen erscheint, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und werden im Übrigen auch in der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere lässt allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht entfallen. Vielmehr gehen die von der BKatV vor- gesehenen Regelahndungen von fahrlässiger Begehungsweise, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen aus (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV).
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Fundstellen
Haufe-Index 7364917 |
ZfS 2015, 49 |
DV 2014, 272 |
VRA 2015, 29 |
VRR 2014, 403 |
VRR 2014, 442 |