Verfahrensgang

AG Günzburg (Entscheidung vom 21.03.2005)

 

Tenor

  • 1.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 21. März 2005 wird als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.03.2005 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führte, zu einer Geldbuße von 250 EUR und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er beanstandet insbesondere die Verletzung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" hinsichtlich der festgestellten Tatzeit und die Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit vor der Atemalkoholmessung.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene fuhr am 08.10.2004 um 0.51 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen ..., in ... auf der ..., obwohl er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führte.

Die beim Betroffenen am 08.10.2004 um 1.14 Uhr durchgeführte Messung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.

Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zwischen der Tatzeit, die mit 0.55 Uhr festgestellt wurde, und der Messung sei ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten. Dabei sei die Messung nicht verwertbar.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... von der ... hat ergeben, dass die Tatzeit um 0.21 Uhr war. Nach der Aussage des Polizeibeamten wurde der Betroffene angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der Verdacht auf Alkoholisierung bestand, erfolgte zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handalkomaten. Anschließen fuhr man dann mit dem Betroffenen auf die Dienststelle, um dort die Messung mit dem Dräger Evidential durchzuführen. Die auf dem Bußgeldbescheid vermerkte Tatzeit von 0.55 Uhr stimme nicht mit der tatsächlichen Tatzeit überein: Bei der festgestellten Tatzeit 0.55 Uhr handelt es sich um die Zeit, die festgehalten worden sei unmittelbar vor der Fahrt auf die Dienststelle. Davor hätten die ganzen Überprüfungen anlässlich der Verkehrskontrolle und die Überprüfung mit dem Handalcomaten stattgefunden. Die Dauer dafür veranschlage ich mit ca. 4 - 5 Minuten.

Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft und auch nachvollziehbar. Damit ergibt sich eine tatsächliche Tatzeit von 0.51 Uhr, wenn zugunsten des Betroffenen nur ein Tatzeitraum von 4 Minuten für die Verkehrskontrolle bis zur Abfahrt auf die Dienststelle angesetzt wird. Damit ist die Messung ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden."

Mit Beschluss vom 18.05.2005 berichtigte das Amtsgericht das zitierte Urteil wegen eines Schreibversehens in den Gründen auf Seite 3 in Absätzen 4 und 5 wie folgt:

"In Zeile 2 lautet die Uhrzeit richtig: 0.51 Uhr.

In Zeile 14 lautet der Satz richtig:

Die Dauer dafür veranschlage er mit ca. 4 - 5 Minuten."

2.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nach § 24 a Abs. 1 StVG. Das Urteil ist weder lückenhaft noch widersprüchlich (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

a)

Soweit in den Urteilsgründen die Tatzeit zunächst mit 0:21 Uhr [UA S. 3] angegeben ist, erfolgte durch Beschluss vom 18.05.2005 die Berichtigung wegen eines Schreibversehens. Dies war auch zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 267 Rn. 39; § 268 Rn. 10), da es sich tatsächlich um ein offensichtliches Schreibversehen handelte. In den weiteren Ausführungen des Gerichts wird die festgestellte Tatzeit mit 0:51 Uhr zum einen nochmals ausdrücklich genannt [DA S. 3 letzter Absatz], zum anderen ergibt es sich aus dem Kontext der Urteilsgründe, dass nur der Zeitpunkt 0:51 Uhr der tatsächlich festgestellte sein kann. Ausgehend von der im Bußgeldbescheid festgehaltenen Zeit 0:55 Uhr, die nach den Angaben des Polizeibeamten die "Abfahrtszeit" zur Dienststelle darstellte, und der mit ca. 4 - 5 Minuten veranschlagten Zeit für die Überprüfungen im Rahmen der Verkehrskontrolle, kann die vom Gericht durch Rückrechnung mit 4 Minuten (zugunsten des Betroffenen) festgestellte Uhrzeit nur 0:51 Uhr betragen.

Abgesehen davon hätte sich bei einer Tatzeit um 0:21 Uhr und der ersten Atemalkoholmessung um 1:14 Uhr die Frage der nicht eingehaltenen Wartezeit von mindestens 20 Minuten im Hinblick auf die verstrichene Zeit nämlich gar nicht gestellt.

b)

Das Gericht stellte die Tatzeit auch eindeutig mit 0:51 Uhr fest. Es stützte seine Überzeugung auf die Aussage des Polizeibeamten, der die Anhaltung des Betroffenen und die Atemalkoholmessung durchgeführt hatte. Der Umstand, das...

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