Entscheidungsstichwort (Thema)
Smartphone. Handy. Gerät. elektronisch. Nutzung. verboten. Schuldspruch. Schuldform. Vorsatz. Fahrlässigkeit. Zulassung. Zulassungsrechtsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Auch für die seit dem 19.10.2017 gültige Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO vom 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist.
Normenkette
StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 80; BKat Nr. 246.1; BKat Nr. 246.2
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betroffene wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Antragsschrift vom 19.12.2018 Bezug. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
2. Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend:
Das angegriffene Urteil enthält rechtsfehlerhaft weder im Schuldspruch noch im Sachverhalt oder im Rahmen der rechtlichen Würdigung Angaben dazu, von welcher Schuldform das Amtsgericht ausgegangen ist. Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Abs. 1a StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Abs. 1a a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschl. v.om 13.08.2013 - 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschl. v. 30.11.2015 - 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 12847827 |
ZAP 2019, 180 |
ZfS 2019, 169 |
SVR 2019, 211 |
VRR 2019, 2 |