Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. September 2007 wird verworfen.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2007 beantragte der Verteidiger gegenüber dem Landgericht, ihn dem Verurteilten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage als Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei er für den Fall der Beiordnung bat, „die Vollmacht als gegenstandslos zu betrachten”. Eine Entscheidung über den Antrag erging seitens des Landgerichts zunächst nicht. Der Verteidiger nahm sodann Mitte Januar 2007 an der gerichtlichen Anhörung des Untergebrachten teil. Ihm wurden Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gewährt. Mit Schreiben vom 23.01.2007 hat er zur Sache Stellung genommen. Mit Beschluss vom 24.01.2007 ordnete das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an und bestimmte den nächsten Prüftermin für Januar 2008. Dieser Beschluss ist nach Zustellung an den Verteidiger seit 09.02.2007 rechtskräftig.

Auf die Nachfrage des Verteidigers von Anfang August 2007 wies das Landgericht mit Beschluss vom 05.09.2007 den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die „sofortige Beschwerde” des Verteidigers vom 07.09.2007, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als einfache Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO), aber mangels Beschwer unzulässig (vgl. KG Berlin, StV 2007, 372 ff).

1. Zwar wird im Beschwerdeschriftsatz nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die Beschwerde im Namen des Verteidigers oder im Namen des Untergebrachten eingelegt werden soll. Der Senat geht unter Berücksichtigung des Beiordnungsantrags und nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift davon aus, dass die Beschwerde nur im Namen des Verurteilten eingelegt worden ist, zumal nach herrschender Rechtsprechung dem Verteidiger selbst kein eigenes Beschwerderecht zusteht (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 142 Rn. 19 m.w.N.).

2. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht als Sozialleistung angelegt. Ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern sie dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Betroffenen in einem anhängigen Verfahren und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2003, 94). Da das Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung beendet und der Beschluss vom 24.01.2007 rechtskräftig war, bestand zu diesem Zeitpunkt kein Bedürfnis mehr für die Verteidigung des Untergebrachten. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung dienende Tätigkeit des Verteidigers konnte dann nicht mehr erfolgen. Er hatte seine Leistung als Wahlverteidiger erbracht und konnte sie nicht mehr als Pflichtverteidiger erbringen, da nach Rechtskraft des Fortdauerbeschlusses eine jetzt noch notwendige Verteidigung des Untergebrachten und eine für ihn günstige Entscheidung nicht mehr denkbar waren. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 140 ff. StPO fehlt es deshalb an einer gegenwärtigen Beschwer des Untergebrachten, weshalb die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Da ein etwaiges Bedürfnis zur Verteidigerbestellung erst zum nächsten Prüftermin besteht, ist eine rückwirkende Bestellung unzulässig, da sie nur dem verfahrensfremden Zweck diente, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (KK/Laufhütte StPO 5. Aufl. § 141 Rn. 12; Meyer-Goßner § 141 Rn. 8). Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch im vorliegenden Fall, obwohl der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt war.

3. Es ist anerkannt, dass § 140 Abs. 2 StPO auch im Vollstreckungsverfahren entsprechend angewendet werden kann (Meyer-Goßner § 140 Rn. 33 f.). Dabei ist für die Beurteilung, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen. Die Beiordnung eines Verteidigers kommt weiterhin dann in Betracht, wenn der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen (Meyer-Goßner § 140 Rn. 33 m.w.N.).

Da der Verurteilte seit 2001 untergebracht ist, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nach 5-jähriger Unterbringungsdauer im Januar 2006 ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. Nach dessen Ergebnis und auch unter Berücksichtigung der nach Rechtskraft des Unterbringungsbeschlusses in Kraft getretenen Änderung des § 463 Abs. 4 (insbesondere Satz 5) StPO, neigt ...

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