Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 14 O 290/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.07.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 09.11.2018 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten einen Kostenvorschuss zur Ab- und Neueindeckung seines in W. gelegenen Einfamilienhauses.

1. Am 12.11.2012 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Neueindeckung des Daches des vorstehend erwähnten Einfamilienhauses. Hierbei wurde vereinbart, dass Dachziegel der Streithelferin zu 1) "C." eingebaut werden sollten. Die Arbeiten erledigte der Beklagte im Laufe des Jahres 2013. Das Dach ist voll funktionstüchtig.

2. Der Kläger hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von Belang, erstinstanzlich behauptet, dass die Dachziegel in zum Zeitpunkt der Lieferung im Juni 2013 tiefschwarz gewesen seien. Im März 2015 sei ihm aber aufgefallen, dass die rote Farbe der unglasierten Ziegel durchschimmere. Er gehe davon aus, dass die Glasur nicht dick genug aufgetragen worden sein. Außerdem würden bei den Dachziegeln zunehmend mehr Abplatzungen auftreten.

Der Kläger hatte am 30.11.2015 beim Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 14 OH 20/15 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Beklagten beantragt. Dies hatte neben weiteren Fragen die vom Kläger behauptete farbliche Veränderung der Ziegel zum Gegenstand. In diesem Verfahren hat der Sachverständige F. ein Gutachten und zwei Ergänzungsgutachten erstattet.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.468,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Existenz der Farbunterschiede bestritten. Er hat weiter vorgetragen, dass selbst Farbunterschiede, die nur zu einer ganz bestimmten Tageszeit und unter ganz bestimmten Lichtverhältnissen auftreten würden, keinen Mangel darstellen würden. Auch die Abplatzungen bestreite er. Jedenfalls wäre eine Nachbesserung unverhältnismäßig.

4. Mit einem am 06.09.2017 eingegangenen Schriftsatz verkündete der Beklagte der Firma K. (Streitverkündete zu 1) den Streit. Diese ist am 22.09.2017 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Gleichzeitig hat sie der Fa. R. AG (Streitverkündete zu 2) den Streit verkündet. Diese ist am 09.10.2017 dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Die Streithelferin zu 2) hat erklärt, dass der Kläger spezielle Dachziegel bestellt haben, die er auch erhalten habe. Tiefschwarz sei ihm nicht zugesichert worden. Es handele sich bei Tondachziegeln um ein Naturprodukt, welches sie geringfügigen Unterscheidungen in der Farbe unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 141 - 144 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

5. Das Landgericht hat nach Verwertung der im Verfahren 14 OH 20/15 erstatteten Gutachten, Anhörung des Sachverständigen und Durchführung eines Augenscheins die Klage mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, soweit in der Berufungsinstanz noch von Belang, im Wesentlichen ausgeführt:

In der Farbe der Dachziegel liege kein Mangel. Der Sachverständige habe festgestellt, dass für die Bewertung eines Daches ein gebrauchsüblicher Betrachtungsabstand zwischen sechs und 10 m eingehalten werden müsse. Aus dieser Entfernung siehe das Dach einheitlich schwarz aus.

Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass sich das ursprünglich tiefschwarze Dach geändert habe, habe der Sachverständige angegeben, dass unter gewissen Umständen ein leicht rötlicher Ton zu erkennen sei. Allerdings habe das Gericht selbst das Dach bei Regen, bewölktem Himmel und bei Sonnenschein gesehen und fühle sich ausreichend kompetent, die Farbe in seiner Wirkung aus einer Entfernung von 6 bis 10 m zu beurteilen. Danach sei das Dach schwarz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 144 - 149 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

6. Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig wie folgt begründet:

Der in dem Verfahren 14 OH 20/15 beauftragte Sachverständige F. habe in einem Ortstermin am 14.03.2018 bestätigt, dass das streitgegenständliche Dach nicht komplett schwarz sei und etwas bräunlich durchscheine. Das Landgericht habe sich über die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen hinweggesetzt, ohne dies näher zu begründen. Die überschießende eigene Kompetenz des Landgerichts erschließe sich jedoch aus dem Urteil nicht. Ein Sachmangel könne bereits dann vorliegen, wenn Farbunterschiede kaum erkennbar seien und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweise...

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