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OLG Bamberg Beschluss vom 17.01.2006 - 1 U 241/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Definition eines "Rohrbruchs"; Abgrenzung zwischen Rettungskosten und Instandsetzungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verkantung einer Rohrverbindung stellt dann keinen "Rohrbruch" dar, wenn sie weder ein Loch noch einen Riss zur Folge hat und es somit nicht zu einem Wasseraustritt aus dem Rohrleitungssystem kommen kann.

2. Bei der Frage, ob es sich bei den Aufwendungen eines Versicherungsnehmers um erstattungsfähige Rettungskosten i.S.v. § 2 Nr. 1c) VGB 88 oder um von dem Versicherungsnehmer nach § 11 Nr. 1b) VGB 88 seihst zu tragende Instandsetzungskosten handelt, ist danach zu unterscheiden, ob die Aufwendungen zur Verhinderung eines Wasseraustritts aus dem Leitungssystem erforderlich waren oder ob sie lediglich der Fehlerbeseitigung dienten.

 

Normenkette

VGB 88 § 2 Nr. 1c), § 4 Nr. 1b), § 6 Nr. 1, §§ 7, 11 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 21 O 375/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Coburg vom 26.10.2006 - Az. 21 O 375/05 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.304,52 EUR festzusetzen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens Februar 2006.

 

Tatbestand

Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der beklagten Versicherung bestehenden Wohngebäudeversicherung.

In dem versicherten Wohngebäude des Klägers war es zu einem Rückstau des Abwassers gekommen. Nach Öffnung des Fußbodens stellte sich als Ursache des Rückstaus eine nicht ordnungsgemäße Verbindung zweier Abflussrohre heraus, die wiederum zu einer Verkantung mit der weiteren Folge einer Abflussstörung geführt hatte. Die Beweisaufnahme ergab, dass es zwar nicht zu einem Wasseraustritt im Bereich der Rohrverkantung gekommen wa...

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