Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
Normenkette
GmbHG §§ 38, 43
Verfahrensgang
AG Coburg (Entscheidung vom 03.04.2017; Aktenzeichen 3057) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 03.04.2017, Az. 3057, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Coburg - Registergericht - wird angewiesen, die eingereichte Anmeldung des Beteiligten zu 1) vom 28.02.2017 (UR-Nr.) des Notars A., P..), ihn als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) zu löschen, zu bearbeiten und dabei seine Bedenken, die es in dem aufgehobenen Beschluss geäußert hat, fallen zu lassen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coburg-Registergerichtunter HRB 3057 eingetragen. Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 ist der Beteiligte zu 1. Gesellschafterin lt. Gesellschafterliste (Bl. 92 Sonderband) ist die Firma K. mit dem Sitz in W., nunmehr firmierend unter A.. Deren Gesellschafter sind T., K. und J..
Mit Schreiben vom 28.2. März 2017 (Blatt 108 Sonderband) reichte der Beteiligte zu 1 seine Amtsniederlegung durch Schreiben vom 17.2.2017 (Bl. 105 Sonderband) bei dem Amtsgericht Coburg - Registergerichtein mit dem Antrag, ihn im Handelsregister als Geschäftsführer zu löschen.
Das Amtsgericht Coburg - Registergericht hielt jedoch die Amtsniederlegung für rechtsmissbräuchlich und unzulässig, da sie zur Unzeit erfolgt sei, nämlich einem Zeitpunkt, als die Gesellschaft sich in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe und in Insolvenz geraten sei. Die Gesellschaft werde durch seine Amtsniederlegung faktisch führungslos. Diese Bedenken teilte das Amtsgericht Coburg dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 9.3.2017 (Bl. 57 Hauptband) und dessen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.3.2017 (Bl. 62 Hauptband) mit.
Das Amtsgericht Coburg entschied schließlich durch Beschluss vom 03.04.2017 (Bl. 72 Hauptband), dass es den Antrag auf Eintragung der Löschung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer zurückweise.
Gegen diese Entscheidung, die dem Beteiligten zu 1) am 07.04.2017 durch Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten bekanntgemacht wurde (Bl. 73 a Hauptband), legte er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.05.2017, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am selben Tag (Bl. 75 Hauptband) Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Coburg half der Beschwerde durch Beschluss vom 09.05.2017 (Bl. 87 Sonderband) nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 2, 61, 63 FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Amtsniederlegung des Beteiligten zu 1) bezüglich seines Amtes als Geschäftsführer der betroffenen GmbH ist nicht gerechtfertigt.
Die Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH ist im Grundsatz selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGHZ 78/82 = NJW 1980, 2415 BGHZ 121, 257, 260 BGH NJW 1995, 2820) oder sie zur Unzeit erfolgt.
Davon wird nur eine Ausnahme gemacht: Im Falle des Rechtsmissbrauchs gilt das nicht. Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen (vgl. Baumbach/Huck/Zöllner/Noack § 38 GmbHG, Rdn. 87). Dies verlangt das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft, die anderenfalls vollständig beseitigt würde. Grund für die Missbilligung der Amtsniederlegung oder der Abberufung in derartigen Fällen ist die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich freiwillig übernommener Verantwortung für die Gesellschaft (§ 43 GmbHG) und aller weiteren Pflichten zu entledigen, die besonders in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt ihres Geschäftsführers geknüpft sind. Es ist angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensorganen in der Gesellschaft im Interesse der Rechtssicherheit geboten, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung oder die Abberufung des Gesellschafter/Geschäftsführers zu stellen (vgl. OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 132, 133). Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Vermögen der Gesellschaft dem Zugriff der Gläubiger entziehen, indem er die Gesellschaft durch seine Amtsniederlegung oder seine Abberufung handlungsunfähig macht.
Diese Konstellation ist aber im Streitfall nicht gegeben, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Der Beteiligte zu 1 ist weder unmittelbarer noch mittelbarer Gesellschafter der Beteiligten zu 2, sondern Fremdgeschäftsführer. Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung über ihren Geltungsbereich für Gesellschafter-Geschäftsfü...