Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristbeginn für Wiedereinsetzungsantrag nach Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Zugang des gerichtlichen Hinweises, der eindeutig erkennen lässt, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als nicht gegeben angesehen werden.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 1, §§ 517, 519 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 1 F 129/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des AG -Familiengerichts- Kulmbach vom 19.11.2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.644 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 22.3.1999 in der ersten Instanz eingegangenen Klage, hat die Klägerin für die Zeit von Januar 1999 bis März 2000 Trennungsunterhalt und für die Zeit ab April 2000 nachehelichen Unterhalt verlangt. Über die Forderung bis einschließlich Dezember 2001 hat das AG - Familiengericht - Kulmbach durch mittlerweile rechtskräftiges Teilurteil vom 22.8.2007 entschieden und die weitergehende Klage durch Schlussurteil vom 19.11.2008 abgewiesen. Die Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5.12.2008 zugestellt. Mit am 5.1.2009 beim OLG Bamberg eingegangenem Schriftsatz hat sie Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das bereits erwähnte Schlussurteil beantragt, mit der die erstinstanziell für die Zeit ab Januar 2002 geltend gemachte Forderung weiterverfolgt werden sollte. Dem Gesuch war ein PKH-Vordruck vom 2.1.2009 beigefügt, aus dem sich Kontoguthaben der Klägerin i.H.v. 6.581,02 EUR ergaben. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7.1.2009 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass dieser Betrag, soweit er das Schonvermögen von 2.600 EUR überstiegt, zur Prozessführung einzusetzen ist. Mit dem Hinweis wurde die Frage verbunden, ob der PKH-Antrag aufrechterhalten bleibt. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 5.2.2009 darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin während des Rechtsstreits von ihm Zugewinnausgleichszahlungen i.H.v. 128.000 EUR erhalten hatte, wurde der Klägerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9.2.2009 aufgegeben, die Verwendung der Gelder substantiiert darzulegen und zu belegen. Auf den ersten Hinweis des Vorsitzenden reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.2.2009, in dem sie sich bereit erklärte, das über den Schonbetrag hinausgehende Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Den PKH-Antrag hielt sie jedoch aufrecht. Zu dem zweiten Hinweis des Vorsitzenden führte die Klägerin aus, dass sie am 31.3.2003 vom Beklagten 50.000 EUR und am 29.12.2005 vom Beklagten weitere 78.205,13 EUR erhalten hatte. In einer Aufstellung vom 17.2.2009 stellte sie die Verwendung der Gelder im Einzelnen dar. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2.3.2009 erging ein weiterer Hinweis an die Klägerin, mit dem ihr bescheinigt wurde, dass in der von ihr gefertigten Aufstellung ein Großteil der Aufwendungen doppelt berücksichtigt worden war und damit der Verbleib eines Betrages in der Größenordnung von 58.000 EUR ungeklärt ist. Auch dieser Hinweis war mit dem Zusatz versehen: Bleibt der PKH-Antrag aufrechterhalten?. Darauf reagierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.3.2009, in dem sie sich nur pauschal darauf bezog, dass aufgrund der bereits dargelegten Umstände eine Rücklagenbildung nicht möglich gewesen sei. Der PKH-Antrag sollte aufrechterhalten bleiben.
Mit Beschluss des Senats vom 18.3.2009, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.3.2009, wurde der Klägerin aus finanziellen Gründen für ihre beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe versagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen.
Mit am 8.4.2009 beim OLG Bamberg eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin gegen das Schlussurteil des AG -Familiengerichts- Kulmbach Berufung eingelegt und diese begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe mit am 25.3.2009 zugestellten Beschluss des Senats verweigert worden sei. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen sei sie nicht in der Lage gewesen, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen.
Der Beklagte beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Beschluss des Senats vom 29.4.2009 ist die Klägerin auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels und die Zulässigkeit ihres Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen worden. Die Anträge sind aufrechterhalten geblieben.
II.a) Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wobei der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 517, 519 Abs. ...