Leitsatz (amtlich)
Bei einer Volljährigen - Adoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG. Dabei ist die wirtschaftliche Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden angemessen zu berücksichtigen. Vermögen ist in der Regel mit 25 % einzustellen.
Normenkette
BGB §§ 1767 ff; FamFG §§ 186 ff; FamGKG § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Haßfurt (Beschluss vom 30.06.2011; Aktenzeichen 2 F 204/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten G. und F. gegen den Beschluss des AG Haßfurt vom 30.6.2011 (2 F 204/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Beteiligten F. auf Annahme als Kind des Beteiligten G. zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Beschwerdewert wird auf 133.176 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 0.00.1993 geborene Beteiligte F. ist der Großneffe des am 0.00.1933 geborenen Beteiligten G. Am 10.5.2011 beantragten G. und dessen Großneffe F., die Annahme des F. als Kind von G. auszusprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. F. habe bereits in seiner Kindheit die Zeit oft bei G. verbracht, man sei des öfteren gemeinsam zum Essen gegangen und F. habe auch oft im Anwesen von Herrn G. als Kind geschlafen und dort bis heute ein eigenes Zimmer.
Das AG hat den Anzunehmenden, den Annehmenden und die leiblichen Eltern des Anzunehmenden, D. und S., richterlich angehört.
Mit Beschluss des AG Haßfurt vom 30.6.2011 wurde der Antrag des Annehmenden auf Annahme von F. als Kind des G. zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das AG aus, der Antrag erweise sich als unbegründet, da sich zur Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen lasse, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt sei. Es habe vorliegend weder festgestellt werden können, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe noch dass das Entstehen eines solchen Verhältnisses demnächst zu erwarten sei. Aus den Umständen ergebe sich, dass zwischen den Beteiligten G. und F. zwar ein gutes verwandtschaftliches Verhältnis, aber kein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Entstehung eines solchen sei auch nicht zu erwarten, denn F. sei bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis habe, er sei von seinen leiblichen Eltern erzogen worden und lebe nach wie vor bei seinen leiblichen Eltern.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Entscheidung des AG wurde den Beteiligten F. und G. jeweils am 2.7.2011 zugestellt.
Die Beteiligten F. und G. legten gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit Schreiben vom 1.8.2011, eingegangen beim AG Haßfurt am 2.8.2011, Beschwerde ein. Die Beschwerde wird damit begründet, entgegen dem Beschluss vom 30.6.2011 sei bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten mindestens davon auszugehen, dass eine Verbesserung der Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sei. Es bestehe eine enge innere Verbundenheit, die über freundschaftliche Beziehungen oder übliche verwandtschaftliche Beziehungen hinausgehe und deshalb geeignet sei, die Voraussetzungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erfüllen.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführer vom 1.8.2011 Bezug genommen.
II. Das Verfahren, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach den seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerden sind zulässig (§§ 58 ff. FamFG). Zwar hat das Erstgericht in seinem Beschlusstenor formal nur den Antrag des Annehmenden G. auf Annahme des F. zurückgewiesen, so dass nur G., dessen Antrag ausdrücklich zurückgewiesen wurde, gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt wäre. Aus der Begründung des Beschlusses geht jedoch hervor, dass beide Beteiligte, also der Annehmende und der Anzunehmende - wie bei der Volljährigenadoption gesetzlich vorgesehen (§ 1768 Abs. 1 BGB) - mit notarieller Urkunde vom 10.5.2011 den Antrag auf Ausspruch der Adoption gestellt haben. Über beide Anträge konnte nur einheitlich entschieden werden. Somit ist auch F., dessen Antrag zwar nicht ausdrücklich, aber in der Sache ebenfalls abgewiesen wurde, gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt.
In der Sache sind die Beschwerden nicht begründet.
Das AG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Annahme von F. als Kind seines Großonkels G. nicht vorliegen.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits besteht, muss die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mindestens zu erwarten sein, wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss (Palandt/Dieder...