Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines Beschlusses

 

Normenkette

FamFG § 67 Abs. 4, § 84

 

Tenor

1. Die Kindsmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für die 1. Instanz in Abänderung des Beschlusses vom 22.6.2018, Ziffer 5. - auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.

Der Festsetzung des Verfahrenswertes liegen §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Ziffer 1, Ziffer 4 FamGKG zugrunde. Gegenstand der Entscheidung waren sowohl der Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe der Kinder, den das Amtsgericht konkludent zurückgewiesen hat, als auch der Entzug der Teilbereiche der elterlichen Sorge. Der Verfahrenswert für die erste Instanz war gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 FamGKG in Abänderung des Beschlusses vom 22.6.2018 ebenfalls auf 3.000,00 Euro festzusetzen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle

am 19.10.2018.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12902563

AGS 2019, 77

NJW-Spezial 2019, 123

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