Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts xxx vom 30.06.2015 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
1. Was die seitens des Betroffenen in zulässiger Weise gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 30.06.2015 gestellten Beweisantrages auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens betrifft, so liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht vor.
Die Ablehnung eines Beweisantrages vermag nur dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat und dadurch zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (BVerfG NJW 1992, 2811). Ein Fall der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen liegt hier aber nicht vor. Das Amtsgericht hat vielmehr den Beweisantrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und durch begründeten Beschluss über ihn entschieden. In den Urteilsgründen setzt sich die Tatrichterin darüber hinaus mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Betroffenen auseinander. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Tatrichterin dazu, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsüberlegungen einzubeziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen des Betroffenen in den Entscheidungsgründen zu bescheiden, die von dem Betroffenen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen oder seinen Anträgen zu entsprechen (KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 80 Rn 41 m.w.N.).
Selbst wenn die Tatrichterin den Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hätte, läge darin noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen (OLG Köln VRS 83, 446 f.; OLG Hamm NJW 2008, 453; NZV 2006, 217). Anderes gilt nur dann, wenn das Amtsgericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, also willkürlich, abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar wäre (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 f.; OLG Bamberg Beschluss vom 10.01.2011 - 2 Ss OWi 2031/2010; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012,182; OLG Hamm VRR 2010,113; OLG Köln VRR 2008,113; OLG Karlsruhe DAR 2003,182). Davon kann hier nicht die Rede sein, nachdem das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme zur Ordnungsgemäßheit der Messung insbesondere den Zeugen POK A. als Messbeamten vernommen und dabei alle relevanten Fragen von der Aufstellung des Messgerätes, des vorliegenden Eichscheins, über die entsprechenden Schulungen am Messgerät bis hin zur Durchführung der vorgeschriebenen Tests einschließlich der Rahmenbedingungen, wie sie im Messprotokoll enthalten waren, sowie anhand des vom Bayer. Polizeiverwaltungsamt hergestellten Ausdrucks des Originalmessbildes insbesondere Fragen der zweifelsfreien Zuordnung der Messung geklärt hat. Dabei hatte es keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Messbeamte die Bedienungsanleitung nicht eingehalten hat bzw. eine Fehlmessung vorliegt, sodass es sich zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLG Bamberg DAR 2014, 38 in Übereinstimmung etwa mit OLG Stuttgart DAR 2012, 274; KG DAR 2010, 331; OLG Düsseldorf VRR 2010, 116; OLG Frankfurt a.M. DAR 2015, 149) erfüllt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScan Speed die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich BGHSt 39, 291 und BGHSt 43, 277). Bei Verwendung eines von der PTB zugelassenen und gültig geeichten Messgerätes, das durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient wurde, ist das Tatgericht deshalb nicht gehalten, weitere technische Prüfungen, insbesondere auch zur Funktionsweise des Gerätes zu veranlassen (grundlegend hierzu Senatsbeschluss vom 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15 - m.w.N. in [...]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ansatzweise erkennbar, dass sich die Tatrichterin be...