Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt. Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Beschluss vom 04.08.1999; Aktenzeichen 3 F 788/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts –Familiengerichts– Bamberg vom 4. August 1999 abgeändert.

2. Der Antragstellerin wird für ihren Antrag im Klageentwurf vom 7. Juli 1999 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt … beigeordnet.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin für ihre Klage auf den unstreitig geschuldeten Unterhalt entsprechend der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle Prozeßkostenhilfe gewährt werden durfte, weil wegen des Verbots der Schlechterstellung die bewilligte Prozeßkostenhilfe nicht mehr entzogen werden kann.

Die beabsichtigte Klage auf weitere 140,– DM, die mit dem von der Mutter der Antragstellerin gezahlten Kindergartenbeitrag begründet wird, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kindergartenbeitrag ist grundsätzlich dem angemessenen Unterhalt des § 1610 BGB zuzurechnen und stellt daher einen Mehrbedarf dar (OLG Stuttgart NJW 1998, 3129). Auch das OLG München stellt in der vom Familiengericht zitierten Entscheidung vom 27.11.1992 (OLG Report 1993, 154) dar, daß Kindergartenkosten nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind und deshalb grundsätzlich als Mehrbedarf geltend gemacht werden können. In der vorgenannten Entscheidung wurde der geforderte Mehrbedarf jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß die Kosten für die Unterbringung im Ganztagskindergarten nur deshalb angefallen waren, weil die Mutter des Kindes berufstätig war und sie deshalb die Kindergartenkosten als Betreuungsaufwand beim Ehegattenunterhalt geltend machen konnte.

Vorliegend schuldet der Antragsgegner, der unstreitig über ein Nettoeinkommen von 2.300,– DM bis 2.400,– DM verfügt und nur der Antragstellerin gegenüber unterhaltspflichtig ist, lediglich Unterhalt aus der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle, die einen Tabellenunterhalt von 398,– DM (bis einschließlich Juni 1998) bzw. 405,– DM (ab 1.7.1999) vorsieht. Diese Beträge decken nicht einmal das Existenzminimum eines Kindes, das derzeit bei der Altersgruppe der Antragstellerin 461,– DM beträgt (BT-Drucksache 13/9561, 4; Luthin in Forum, Familien- und Erbrecht 1999, 105 ff.). Solange das Existenzminimum eines Kindes durch den Tabellenunterhalt nicht gesichert ist, was bei den unteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle der Fall ist, hält es der Senat für angezeigt, notwendige Aufwendungen für Kindergartenbetreuung als Mehrbedarf anzuerkennen (so auch Gerhard, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 2. Aufl., 6. Kap., Rdnr. 153 und Kalthoener-Büttner in NJW 1994, 1829 f.). Das Familiengericht weist zu Recht darauf hin, daß die Eltern der Antragstellerin für die Kindergartenkosten entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig aufzukommen haben. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 18.10.1999 andeutet, daß ihre Mutter berufstätig ist und sie deshalb ganztags im Kindergarten betreut werden muß, kann dies möglicherweise dazu führen, daß der Antragsgegner nur anteilig den Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf der Antragstellerin zu erbringen hat. Dies wird im weiteren Verfahren aufzuklären sein.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1516362

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