Verfahrensgang
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils im Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Betroffene einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug schuldig ist.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden in Höhe eines Viertels der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt.
Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene am 24.03.2010 um 13.38 Uhr einen Pkw auf der BAB A 6 in Richtung Heilsbronn, wobei er bei Kilometer 735 bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 17,85 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt.
Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat - mit Ausnahme der Schuldform - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift Bezug.
Demgegenüber konnte der Schuldspruch - worauf der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen seiner Gegenerklärung nochmals zutreffend hinweist - keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer (bedingt) vorsätzlichen Verwirklichung des Abstandsverstoßes ausgeht. Denn das Amtsgericht hat die Annahme eines Tatvorsatzes des vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, seine Fahrereigenschaft einräumenden Betroffenen hier allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander zu setzen. Die Ansicht des Amtsgerichts führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 und BayObLG DAR 2002, 133).
III. Der Senat kann in der Sache - wie aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlich - selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht mehr bedarf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass erhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten.
Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich, da das Amtsgericht ungeachtet der von ihm angenommenen vorsätzlichen Begehungsweise gegen den Betroffenen bewusst und entsprechend dem Bußgeldbescheid lediglich die auch für fahrlässiges Handeln vorgesehene Regelgeldbuße von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 des Anhangs zum BKat) festgesetzt hat. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, oder Anhaltspunkte für die Annahme, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, sind nicht ersichtlich.
IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Fundstellen
Haufe-Index 2624352 |
NStZ 2011, 449 |
DAR 2010, 708 |
OLGSt 2011 |
SVR 2011, 76 |
VRA 2011, 49 |
VRR 2010, 472 |