Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (gegebenenfalls befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert.
2. Eine über die analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG hinausgehende Reduzierung des Geschäftswerts ist etwa dann gerechtfertigt und vorzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ungewöhnlich gering und die Auflassung deshalb nahezu gegenstandslos ist. Die allgemeine "Realisierungsunwahrscheinlichkeit" genügt hierfür nicht; sie führt bereits zur analogen Anwendung der für Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte geltenden Regelung.
Normenkette
GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Tenor
I. Die Beschwerdeverfahren 8 W 115/17 und 8 W 116/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 17.05.2017 - RE-Nr. ... - wird als unzulässig verworfen.
III. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Grundbuchamt - vom 18.10.2017, Az.: ..., und der Kostenansatz vom 17.05.2017 - RE-Nr. ... - wie folgt abgeändert:
Der Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 17.05.2017 - RE-Nr. ..., betreffend die Kostenschuldnerin M, wird in Position 3 (Rückauflassungsvormerkung f. J Nr. 14150 KV GNotKG) dahingehend abgeändert, dass der Wert 215.000,00 Euro beträgt und sich damit ein zu zahlender Betrag (statt 417,50 Euro) von 242,50 Euro ergibt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
IV. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
V. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
VI. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Gründe
I. Die Kostenschuldner erstreben mit ihren Beschwerden eine Gebührenreduzierung. Sie sind der Auffassung, dass der vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Schweinfurt zugrunde gelegte Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ihrer Eltern zu hoch bemessen sei.
Mit notarieller Urkunde vom 28.03.2017 - URNr. ..., Notar D - überließen J, die Eltern der Beschwerdeführer, das Grundstück Fl.Nr. ..., Gebäude und Freifläche, an die Beteiligte zu 1), welche ihrerseits (als teilweise Gegenleistung bzw. als Ausgleich) ihr Grundstück Fl.Nr. ... Gebäude und Freifläche, an den Beteiligten zu 2) überließ. Außerdem vereinbarten J mit beiden Beteiligten die (Rück-) Übertragung der Grundstücke im Falle des Eintretens von im Einzelnen bezeichneten Rückforderungsgründen (Vorversterben, Insolvenz, grober Undank, u.s.w.). Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche bestellten die Beteiligten jeweils eine Auflassungsvormerkung.
Für die Eintragung jener Auflassungsvormerkungen setzte das Grundbuchamt den jeweils vollen Grundstückswert von 430.000,00 Euro (für die Beteiligte zu 1)) und von 85.000,00 Euro (für den Beteiligten zu 2)) an. Dem folgend erstellte es gemäß KVNr. 14150 GNotKG am 17.05.2017 Kostenrechnungen an die Beteiligten in Höhe einer 0,5 Gebühr von 417,50 Euro bzw. 123,00 Euro.
Hiergegen legten die Kostenschuldner mit Schreiben vom 27.07.2017 jeweils Erinnerung ein. Zur Begründung führten sie aus, dass für die Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht der volle Wert des erhaltenen Grundstücks anzusetzen sei, sondern lediglich ein Teilwert von 30% des Verkehrswerts. Vom Grundbuchamt sei § 51 Abs. 3 GNotKG nicht beachtet worden. Die Beschwerdeführer nehmen hierzu Bezug auf eine Entscheidung des OLG München vom 09.07.2015, Az.: 34 Wx 136/15 Kost (abgedr. In Rpfleger 2016, 123).
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Schweinfurt äußerte sich mit Schreiben vom 04.09.2017. Sie beantragte, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen. Sie verwies u.a. auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az.: 1 W 44/14 (abgedr. In ZfIR 2015, 388). Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin Bezug genommen.
Mit Beschlüssen vom 18.10.2017 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schweinfurt den Erinnerungen der Kostenschuldner nicht abgeholfen und sie zugleich als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 3 HS. 2 GNotKG sei zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden, diese Bestimmung sei hier jedoch nicht einschlägig. Es liege nämlich weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei der das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung stehe, vielmehr sei lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.
Gegen diesen Beschluss haben beide Kostenschuldner mit Schreiben vom 29.11.2017 Bes...