Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich. Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Hof (Beschluss vom 17.04.1990; Aktenzeichen F 152/88) |
AG Hof (Beschluss vom 15.06.1988; Aktenzeichen F 152/88) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Hof vom 17. April 1990 abgeändert.
II. Die Klägerin hat in Abänderung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Hof vom 15. Juni 1988 auf die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Vermögen monatliche Raten von 520,– DM, zahlbar am 1. jeden Monats, erstmals am 1. Juli 1990, an die Oberjustizkasse Bamberg zu leisten.
Gründe
Mit Beschluß vom 15.6.1988 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Hof der Klägerin für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem Rechtsstreit … gegen … wegen Zugewinnausgleichs Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Der Rechtsstreit wurde durch Prozeßvergleich vom 23.3.1990 (Bl. 207 d.A.) beendet. Der Beklagte verpflichtete sich in Ziff. 1 des genannten Prozeßvergleichs, an die Klägerin insgesamt 150.000,– DM Zugewinnausgleich zu zahlen, wobei ein Teilbetrag von 45.000,– DM durch Aufrechnung wegen einbehaltener Aktien auf Seiten der Klägerin abgegolten sein sollte. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Hof hat am 17.4.1990 unter Bezugnahme auf die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben.
Die Klägerin hat am 7.5.1990 die Entscheidung des Rechtspflegers beanstandet. Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin wird insoweit Bezug genommen. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Hof und der Familienrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig und hat im wesentlichen in der Sache Erfolg.
Die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind abschliessend in § 124 ZPO geregelt (vgl. OLG Hamm FamRZ 86, 583). Die dort genannten Voraussetzungen liegen aber hier offensichtlich nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt werden. Im Gegensatz zu § 124 ZPO bestimmt § 120 Abs. 4 ZPO nicht die Voraussetzungen einer Aufhebung der Bewilligung dem Grunde nach, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei Fortbestand der Bewilligung deren Umfang durch Veränderung der zu leistenden Zahlungen (Raten oder Vermögensbeiträge) ändern kann. Das Gericht kann daher bei einer sich nach Abschluß des Verfahrens ergebenden Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse anstelle einer ursprünglichen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Raten eine solche mit Raten anordnen (vgl. KG MDR 1989, 167; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., Anm. 8 C a zu § 120 ZPO). Der Senat vermag sich der hierzu in Rechtsprechung und Literatur bisweilen vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen. Es mag durchaus sein, daß der Zweck der Änderung des § 120 ZPO durch den Gesetzgeber, von der Staatskasse unberechtigte Zahlungen fernzuhalten, die Entziehung der Prozeßkostenhilfe bei wesentlicher Veränderung der maßgebenden Verhältnisse wünschenswert erscheinen läßt. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 4 ZPO auf Sachlagen auszudehnen, die erkennbar von der gesetzlichen Regelung nicht erfaßt sind. Zum einen bezieht sich die Regelung des § 120 Abs. 4 ZPO sowohl nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner systematischen Stellung im Gesetz allein auf die Veränderung der zu leistenden Zahlungen. Zum anderen verbietet sich die analoge Anwendung des § 120 Abs. 4 ZPO mit dem Ziele der Entziehung der Prozeßkostenhilfe, weil eine Regelungslücke nicht erkennbar ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 124 ZPO eine abschließende Anwort auf die Frage gegeben, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zulässig sein soll. Sofern die Entziehung der Prozeßkostenhilfe bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage wünschenswert sein mag, ist der Gesetzgeber aufgerufen, die gesetzlichen Grundlagen für ein rechtspolitisch befriedigendes Ergebnis zu schaffen. Es kann nicht Sache der Rechtsprechung sein, rechtspolitisch unbefriedigende Regelungen unter Verdrängung gesetzgeberischer Kompetenzen einem wünschenswertem Ergebnis zuzuführen.
In Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO sind die von der Klägerin aufzubringenden Monatsraten im Hinblick, auf die Höhe des erlangten Kapitalbetrages auf 520,– DM festzusetzen. Der Senat sieht hierbei davon ab, der Klägerin auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO die Zahlung eines einmaligen Betrages aus dem Vermögen aufzuerlegen. Im Hinblick auf den Abschluß des Verfahrens durch den Prozeßvergleich vom 23.3.1990 müßte der aufzuerlegende Betrag die gesamten angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten umfassen. Die Auferlegung ein...