Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherung. Streitwertfestsetzung
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 26.04.1999; Aktenzeichen 12 OH 39/98) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Coburg vom 26. April 1999 dahingehend abgeändert, daß der Streitwert auf
1.125.000,– DM
festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Gründe
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist das für die Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren maßgebliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweiserhebung nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Beseitigung der bezeichneten Mängel zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bewerten. Die Antragsteller haben bei Einreichung des Antrages hierzu keine Wertangaben gemacht. Jedoch ist aus den im Antrag aufgeführten Fragestellungen zu entnehmen, daß sie die gesamte Werkleistung in dem im Ortstermin vom 21.1.1999 näher bezeichneten Bereich (Verkehrsflächen wie Hallen und Flure in allen Etagen und allen Bauteilen, vgl. Gutachten des Sachverständigen … vom 17.3.1999, Seite 7) für mangelhaft und sanierungsbedürftig hielten. Die Antragsgegnerin zu 1) hat im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8.4.1999 (Bl. 52 f. d.A.) ausgeführt, daß – falls der Sachverständige die behaupteten Mängel bestätigt hätte – in diesem Bereich das Gewerk der Antragsgegnerin zu 1) hätte komplett erneuert werden müssen und daß der Anteil des Werklohns für diesen Bereich mit 1,5 Millionen DM anzusetzen sei, demzufolge auch in dieser Höhe Mängelbeseitigungskosten entstanden wären. Diesem konkreten Sachvortrag sind die Antragsteller nicht entgegengetreten; sie meinen vielmehr, der Streitwert sei nach den von dem Sachverständigen … mit 30.073,– DM ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens hat aber – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – keine Auswirkung auf die Streitwertbemessung. Die Schätzung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten durch den Sachverständigen … kann darüber hinaus im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht zugrundegelegt werden, weil der Sachverständige die behaupteten Mängel nur zu einem Teil bestätigt und die Erneuerung des gesamten Gewerks im streitgegenständlichen Bereich nicht für notwendig erachtet hat. Es ist daher zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in Übereinstimmung mit dem Landgericht von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1,5 Millionen DM auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluß vom 2.3.1999 – 5 W 11/99 –) ist hiervon jedoch ein Abschlag von 25 % zu machen, da das Verfahren nach §§ 485 ff. ZPO – abgesehen von einer Einigung nach § 492 Abs. 3 ZPO – nicht zu einem Vollstreckungstitel führt, somit grundsätzlich vorbereitenden Charakter besitzt (vgl. auch OLG Bamberg – 8. Senat – vom 8.9.1997, JurBüro 1998, 95, sowie 3. Senat vom 23.8.1993 – 3 W 64/93 –; zum Meinungsstand vgl. Anmerkung Enders zu OLG Bamberg vom 8.9.1997, JurBüro 98, 95).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1114946 |
BauR 2000, 444 |
ZAP 2000, 956 |
OLG-Rspr. 2000, 6 |