Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Auskunftsverlangens eines Unterhaltsberechtigten; Auskunftspflicht eines an einer Publikumsgesellschaft beteiligten Unterhaltspflichtigen
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Auskunftsverlangen eines Unterhaltsberechtigten kann in der Regel die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB nicht entgegengehalten werden, weil die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die anzustellende Billigkeitsabwägung von Bedeutung ist und deshalb die Auskunft vorrangig erteilt werden muss, um den Anspruch berechnen zu können.
2. Ist ein Unterhaltspflichtiger an einer Publikumsgesellschaft (Abschreibungsgesellschaft in Form einer Personengesellschaft) beteiligt, kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen als Beleg insoweit in der Regel nur die Vorlage des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Gewinns oder Verlusts durch das Betriebsfinanzamt verlangen.
Normenkette
BGB §§ 1579, 1605
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 1 F 58/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des AG - FamG - ... vom 18.1.2005 abgeändert.
II . Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2001 bis 2003, sowie über ihr Vermögen zum Stichtag 31.12.2003 durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte sowie des Vermögens nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattungen in den Jahren 2001 bis 2003,
2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide, der Vorauszahlungs-, Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003, nebst den zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003, insb.:
a) Anlage V (Vermietung und Verpachtung) nebst zugrunde liegender Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten;
b) Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), nebst etwaigem Arbeits- oder (Geschäftsführer-)Dienstvertrag einschließlich aller Anlagen, Ergänzungs- und/oder Änderungsvereinbarungen dazu
c) Anlage VL Bescheinigung vermögenswirksame Leistungen
d) Anlage FW (selbst genutztes Wohneigentum)
e) Anlage Antrag auf Eigenheimzulage
f) Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
g) Anlage U (Unterhaltsleistungen)
h) Anlage AUS (ausländische Einkünfte)
i) Anlage S2-6b Einzelaufstellung über die Aufwendungen für Instandsetzung)
j) Anlage SO (sonstige Einkünfte)
k) Anlage KAP (Kapitaleinkünfte)
l) Anlage GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst
- für alle Einzelunternehmer -
- Einnahmenüberschussrechnung (für alle § 4 Abs. 3 EStG-Rechner) nebst Aufzeichnungen über die Einlagen und Entnahmen nach § 4 Abs. 4a S. 7 EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 EStG 1999 (für das Jahr 2002 und 2003),
- oder Jahresabschlüsse (für alle "Bilanzierenden"), bestehend aus
- Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung,
- Summen- und Saldenliste als zusätzlichem Beleg,
- sowie Auszug über die Sachkonten,
- Anlagespiegel bzw. Anlagegitter mit folgenden Angaben
1. die gesamten historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der vorhandenen Anlagen zu Beginn der Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003,
2. die Zugänge des Geschäftsjahres zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
3. die Abgänge der Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
4. die kumulierten Abschreibungen bis zum Ende der jeweiligen Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003,
5. der jeweilige Restbuchwerte zum Ende der Vorjahre,
6. die Abschreibungen der jeweiligen Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003.
- bei Beteiligten an einer Personengesellschaft -
- Erklärungen und Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§ 180, 182 AO),
- nebst Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen etwaigen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (Anlage ESt 1, 2, 3 B zur Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung),
- Einnahmenüberschussrechnung (für alle § 4 Abs. 3 EStG-Rechner) nebst Aufzeichnungen über die Einlagen und Entnahmen nach § 4 Abs. 4a S. 7 EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 EStG 1999 (für das Jahr 2003),
- oder Jahresabschlüsse (für alle "Bilanzierenden"), bestehend aus
- Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
- Summen- und Saldenliste als zusätzlichem Beleg,
- sowie Auszug über die Sachkonten,
- Anlagespiegel bzw. Anlagegitter mit folgenden Angaben:
1. die gesamten historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der vorhandenen Anlagen zu Beginn der Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003,
2. die Zugänge des Geschäftsjahres zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
3. die Abgänge der Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
4. die kumulierten Abschreibungen bis zum Ende der jeweiligen Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003,
5. der jeweiligen Restbuchwerte zum Ende der Vorjahre,
6. die Abschreibungen der jeweiligen Gesch...