Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO (leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs) auch im Internethandel anwendbar
Normenkette
AltölV § 8 Abs. 1 S. 2; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 12.05.2011) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 12.5.2011 aus den nachfolgenden Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziff. 1. der Urteilsformel wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet an private Endverbraucher Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl anzubieten ohne leicht erkennbar und lesbar innerhalb des Internetauftritts auf eine Annahmestelle hinzuweisen, bei welcher gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle kostenlos angenommen werden, sofern dies geschieht wie unter http://www.h am 9.12.2010.
2. Die Beklagte kann zu diesem Beschluss bis zum 19.8.2011 schriftsätzlich Stellung nehmen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt über das Internet Motoren- und Getriebeöle an Endverbraucher.
In § 8 AltölVO ist vorgeschrieben:
§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher
(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Abs. 1a hinzuweisen. (1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.
Die Beklagte hat in ihrem Internetauftritt am 9.12.2010 (Anlage K1) lediglich in Nr. 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf eine Annahmestelle hingewiesen. Vor Aufgabe einer Bestellung hat ein Kunde durch Markierung eines Kästchens zu bestätigen, dass er diese AGB gelesen hat.
Der Kläger hält dies nicht für ausreichend. Er fordert die Unterlassung dieser - seiner Ansicht nach - unlauteren Handhabung und Erstattung der Kosten seiner erfolglosen Abmahnung.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie meint, § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO sei bei einem Internethandel nicht anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG ist der Ansicht des Klägers gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Es hat sich der Auslegung des Hanseatischen OLG im Beschluss vom 2.6.2010 (5 W 59/10 - veröffentlicht u.a. in GRUR-RR 2010, 479-480) angeschlossen. Den Hinweis in den AGB der Beklagten hat es für nicht ausreichend angesehen, weil der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer die bei der Bestellung über einen Link erreichbaren AGB nicht nach einem entsprechenden Hinweis durchsuchen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, das LG habe zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO bejaht. Die Vorschrift sei - wie auch das LG erkenne - auf Ladengeschäfte und Tankstellen zugeschnitten. Bei der Neufassung des § 8 AltölVO im Jahr 2002 habe der Gesetzgeber keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versandhandel im Internet stattgefunden habe.
Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO anwendbar sei, habe das LG die Vorschrift jedenfalls zu eng ausgelegt. Der Kunde müsse hier bestätigen, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, die den erforderlichen Hinweis enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14.7.2011 (Bl. 46 50 d.A.) ergänzend verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an und nimmt auf diese Bezug. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine abändernde Entscheidung herbeizuführen.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
1. In Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg geht der Senat davon aus, dass es sich bei § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO um eine Ma...