Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 8. November 2011 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, am 08.11.2011 wegen einer am 28.03.2011 als Führer eines Lkw (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit Anhänger fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf Autobahnen erforderlichen Mindestabstandes von 50 m (tatsächlicher Abstand: 24,3 m bei einer Geschwindigkeit von 81 km/h) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 Abs. 3 i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt sowie gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt.
Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts und vertritt die Auffassung, dass einer Verurteilung der Eintritt von Verfolgungsverjährung entgegen steht.
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
1. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.
a) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 28.03.2011 begangen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die dreimonatige Verjährungsfrist hier nach der ersten Unterbrechung durch die am 20.04.2011 erfolgte Anhörungsanordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde vom 06.07.2011 vor ihrem Ablauf nochmals wirksam, nämlich am 01.07.2011 durch den Erlass des dem Betroffenen am 06.07.2011 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellten Bußgeldbescheides gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG wirksam unterbrochen worden.
b) Soweit der Beschwerdeführer hiergegen im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründungsschrift vom 30.11.2011 vorbringt, "der Orig.-Bußgeldbescheid" habe "d. Betroffene/n nicht erreicht" und die Zustellung sei deshalb als unwirksam anzusehen, weil die Zustellerin vor dem Einwurf in den Briefkasten nicht an der Wohnungstür geläutet habe, obwohl sich der Vater des Betroffenen als erwachsener Familienangehöriger zum Zeitpunkt ihres Erscheinens zu Hause befunden habe, weshalb eine persönliche Übergabe an diesen ohne weiteres möglich gewesen wäre, steht dem die Beweiskraft der ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Zustellerin unterzeichneten Zustellungsurkunde nach den §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO entgegen.
aa) Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegung i.S.v. § 180 ZPO auch und gerade darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 2) ZPO nicht ausführbar gewesen ist. Von der Beweiskraft wird demgemäß erfasst, dass der zustellende Beamte unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer (vorrangigen) Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und das Schriftstück in einen zu der Wohnung (oder dem Geschäftsraum) gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt hat (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 182 Rn. 8, 14; vgl. aus der Rspr. neben BVerfG NJW 1992, 224 ff. und BVerfG NJW-RR 1992, 1084 f. u.a. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 956 f.; OLG Köln FamRZ 1992, 1082 und OLG Saarbrücken MDR 2004, 51 f.). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die schriftliche Mitteilung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, er sie deshalb - sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - erhalten und von ihr Kenntnis nehmen konnte (Zöller/Stöber § 182 Rn. 14; BGH VersR 1984, 81 f. und BGH VersR 1986, 787).
bb) Zwar ist für die nach § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen zu wertenden Tatsachen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Antritt eines Gegenbeweises mit der Behauptung zulässig und möglich, dass die Zustellungsurkunde bzw. die in ihr bezeugten Tatsachen unrichtig sind. Erforderlich ist insoweit jedoch eine vollständige Beweisführung, insbesondere eine substantiierte Darlegung und der Nachweis des Gegenteils (Zöller/Stöber § 182 Rn. 15; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 37 Rn. 27; KK/Maul StPO 6. Aufl. § 37 Rn. 26; HK/Gercke StPO 4. Auf. § 37 Rn. 28; Radtke/Hohmann-Rappert StPO § 37 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Im Falle des § 180 ZPO ist der volle Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der notwendig ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt, in der Weise erforderlich, dass die Beweiswirkung ...