Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert der Ehesache; Sozialleistungen als Einkommen; Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG ist es unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht.
2. Verfahrenswertbestimmend ist daher iRd § 43 FamGKG auch der Bezug von SGB II - Leistungen und von Kindergeld für die eigene Person.
3. Das Kindergeld für Kinder der Beteiligten ist kein Einkommen der Beteiligten iSd § 43 FamGKG.
4. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Freibetrag von je 250 Euro gerechtfertigt.
Normenkette
FamGKG § 43
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 F 1298/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 6.025,20 Euro beträgt.
2. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Verfahren 4 F 1298/16 wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2017 die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt, wobei jeweils ein Anrecht jedes Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung intern geteilt wurde. Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ausgegangen.
Gegen diesen ihnen am 10.04.2017 zugestellten Verfahrenswertbeschluss vom 04.04.2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen mit am 20.04.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie beantragen den Verfahrenswert auf 6.981,00 Euro festzusetzen und machen hierzu geltend, dass die Antragstellerin bei Antragseingang Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von 812,00 Euro, Kindergeld für das gemeinsame minderjährige Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie Kindergeld für sich selbst in Höhe von jeweils 190,00 Euro und Unterhaltsvorschuss für das gemeinsamen Kind von 145,00 Euro monatlich erhalten habe. Der Antragsgegner habe bei Antragsstellung über monatliche Einkünfte von 880,00 Euro verfügt. Bei der Antragstellerin sei daher ein monatliches Gesamteinkommen von 1.337,00 Euro anzusetzen. Abzüglich eines Freibetrages für das gemeinsame minderjährige Kind von 250,00 Euro monatlich ergäbe sich ein Monatseinkommen von insgesamt 1.967,00 Euro für die beiden beteiligten Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich sei für jedes Anrecht ein Wert von 590,00 Euro anzusetzen. Der Gesamtverfahrenswert betrage 6.981,00 Euro.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die sonstigen Beteiligten und die Antragsgegnervertreterin haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 Euro zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 Euro, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 Euro.
1. Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.
Für den Teilwert der Ehesache gemäß § 43 FamGKG sind daher alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.
Vorliegend macht die Beschwerde hinsichtlich des Teilwerts der Ehesache gemäß § 43 FamGKG im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Ansatz des Mindestwertes von 3.000,00 Euro (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung (§ 34 FamGKG) ist beim Antragsgegner ein Monatseinkommen von 880,00 Euro zu berücksichtigen. Bezüglich der Antragstellerin ist das von ihr bezogene Einkommen anzusetzen und zwar in Form der Leistungen des Jobcenters (SGB II) in Höhe von monatlich 812,00 Euro und des für sie selbst bezogenen Kindergeldes von monatlich 190,00 Euro. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht. § 43 FamGKG will die wirt...