Leitsatz (amtlich)
Zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Endentscheidung der ersten Instanz, die eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, durch das Beschwerdegericht.
Hat das Ausgangsgericht die Sollvorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG übersehen, kann das Beschwerdegericht gem. § 64 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung der ersten Instanz anordnen.
Normenkette
FamFG § 64 Abs. 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 19.08.2011; Aktenzeichen 3 F 249/06) |
Tenor
Die sofortige Wirksamkeit des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 (3 F 249/06) wird in Ziff. 4.) ab 1.6.2012 angeordnet.
Gründe
I.) Mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.641,- EUR bis zum 31.12.2014 und i.H.v. 272,- EUR ab dem 1.1.2015 zu bezahlen, worin Altersvorsorgeunterhalt bis Ende 2014 i.H.v. 367,- EUR und ab Anfang 2015 i.H.v. 61,- EUR enthalten ist.
Die sofortige Wirksamkeit wurde - ohne Begründung - nicht angeordnet.
Der Scheidungsausspruch ist zwischenzeitlich im März 2012 rechtskräftig geworden. Daraufhin beantragte der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vor dem AG - Familiengericht - Bayreuth im Verfahren 3 F 506/12 die Aufhebung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 (3 F 1434/10), mit dem der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt zugesprochen worden war.
Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 24.5.2012 wurde der Beschluss vom 19.8.2011 insoweit mit Wirkung ab 10.3.2012 aufgehoben.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25.5.2012 beantragte die Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG, wonach der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens verpflichtet wird, ab 1.6.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.082,- EUR und ab 1.7.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.796,66 EUR zu zahlen. In dieser Sache (2 UFH 1/12) liegt noch keine Entscheidung vor.
II.) Nach § 64 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Endentscheidung hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt anzuordnen. Grundsätzlich darf das Beschwerdegericht einstweilige Anordnungen nach § 64 Abs. 3 FamFG nur hinsichtlich der schon eingetretenen Wirkung treffen, nicht aber Entscheidungen, welche noch nicht wirksam geworden sind, im Wege der einstweiligen Anordnung Wirksamkeit verleihen. Eine Ausnahme besteht aber in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, [2011], § 64 Rz. 58a). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG bereits das Gericht der ersten Instanz in seiner Endentscheidung, die eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, die sofortige Wirksamkeit anordnen soll. Insoweit kann auch bzw. soll das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung der ersten Instanz anordnen (vgl. Keidel-Sternal, a.a.O.; Schulte-Buntert/Weinreich, Kommentar des FamFG, 3. Aufl., [2012], § 64 Rz. 32; 27 f.; vgl. auch Prütting-Helms, FamFG, 2. Aufl., [2011], § 64 Rz. 31, der darauf hinweist, dass die Befugnisse des Beschwerdegerichts nicht geringer sein können als die der unteren Instanz).
Dafür, dass ausnahmsweise die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgen konnte, spricht im Übrigen, dass nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 718 Abs. 1 ZPO auf Antrag eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bzw. sofortige Wirksamkeit im Beschwerdeverfahren auch dann noch möglich ist, wenn ein Ausspruch über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nicht erfolgt und die zweiwöchige Frist der §§ 120 Abs. 1 FamFG, 716, 321 ZPO versäumt worden ist (vgl. dazu Keidel-Weber, FamFG [2011], § 116 Rz. 9 a.E.; vgl. auch Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 32. Aufl., [2011], § 716 Rz. 2; § 718 Rz. 2).
Daher hatte die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG zu erfolgen, da keine Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG rechtfertigen würden. Dabei konnte, da § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG in seiner Ausgestaltung als Soll-Vorschrift die Bedeutung des Unterhalts zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Ausdruck bringt, die Anordnung auf den laufenden Unterhaltszeitraum beschränkt werden (vgl. Keidel-Weber, FamFG, [2011], § 116 Rz. 10).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da mit der Entscheidung über eine vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG keine gesonderten Kosten und Gebühren verbunden sind (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, [2011], § 64 Rz. 59b; 72).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen