Verfahrensgang
AG Hof (Entscheidung vom 21.11.2006; Aktenzeichen 2 F 196/05) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 21. November 2006 aufgehoben.
II.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den Antrag zur Verurteilung des Beklagten auf Versicherung an Eides Statt, dass die vom Beklagten erteilte Auskunft über seine Einnahmen in der Zeit vom 1.3.2004 bis 28.2.2005 richtig und vollständig ist, bewilligt.
III.
Rechtsanwalt A., und Rechtsanwältin B. als Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt A. als Korrespondenzanwalt werden beigeordnet.
VI.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss verweigert das Amtsgericht - Familiengericht - Hof dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides Statt, da die Voraussetzungen für diesen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht schlüssig dargetan worden seien. Das Amtsgericht führt dabei aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte seitens des Klägers dafür dargetan, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt seitens des Beklagten erstellt worden sei.
II.
Auf die sofortige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 21. November 2006 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sein Antrag die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gemäß § 1605 BGB ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet, da nach den dargelegten Umständen eine Unterhaltspflicht des Beklagten besteht.
Die Rechenschaftspflicht hat zur Folge, dass gemäß § 259 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Vorliegend hat der Kläger dann die Vollständigkeit der in der Rechnungslegung angegebenen Einnahme eidesstattlich zu versichern, damit sichergestellt werden kann, dass die Auskunft richtig und vollständig ist.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss besteht aufgrund der bisher erteilten Auskünfte eine gewisse Annahme für die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Rechnungslegung, die bei gehöriger Sorgfalt sich hätte vermeiden lassen. Zu Recht weist der Klägervertreter darauf hin, dass die Angaben des Beklagten über seine Einnahmen einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten. So will der Kläger im Jahr 2004 einen Überschuss von 5.783,64 EUR erreicht haben und mit einem daraus errechneten monatlichen Nettoeinkommen von 481,97 EUR seinen gesamten Lebensbedarf bestritten haben. Dies lässt insoweit schon gewisse Bedenken auf die Richtigkeit seiner Auskünfte aufkommen, da er schon allein Mietkosten in Höhe von 455,00 EUR monatlich hat.
Nicht anders sind die Angaben des Beklagten für das Kalenderjahr 2003 zu bewerten, wo er ein Gesamtnettoeinkommen von 4.811,62 EUR, insgesamt also monatlich 400,97 EUR erzielt haben will. Nachdem der Beklagte von diesem Betrag monatlich 304,00 EUR an Kindesunterhalt durch Zwangsvollstreckung leisten musste, verblieben ihm im Jahr 2003 wenig Mittel, um seine Miete bezahlen zu können.
Deswegen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Aufstellungen des Beklagten über seine Einnahmen offensichtlich mit grober Nachlässigkeit gefertigt wurden und keinesfalls den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürften. Demzufolge sind die Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfüllt. Mithin ist der beabsichtigte Klageantrag nicht vornherein erfolglos, so dass Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO zu bewilligen ist.
Nachdem der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen oder Raten zu leisten, hat das Amtsgericht Hof bereits im Beschluss vom 26. April 2005 festgestellt. Diese Feststellungen treffen nach wie vor zu.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen