Leitsatz (amtlich)
Auch der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt nur auf dem Beifahrersitz befindet, ist neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler Fahrzeugführer i. S. des § 23 Abs. 1a StVO und begeht daher eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt.
Verfahrensgang
AG Hof (Entscheidung vom 17.11.2008; Aktenzeichen 8 OWi 261 Js 13140/08) |
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 17. 11. 2008 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 9. 2. 2009 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 29. 1. 2009 Bezug.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel StVR 40. Aufl. § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m.w.N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
NJW 2009, 2393 |
DAR 2009, 402 |
NZV 2009, 517 |