Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord. Beschwerde gegen die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers
Verfahrensgang
LG Würzburg (Entscheidung vom 24.07.2003; Aktenzeichen 1 Ks 211 Js 17806/02) |
LG Würzburg (Entscheidung vom 22.07.2003; Aktenzeichen 1 Ks 211 Js 17806/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügungen des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 22. Juli 2003 und 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Angeklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Angeklagte … wurde und wird durch ihre Wahlverteidigerin … ihren früheren Wahlverteidiger … (zukünftig Verteidiger), der mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 07.05.2003 zur Verfahrenssicherung als Pflichtverteidiger bestellt wurde, vertreten. Mit einer in der Hauptverhandlung vom 22.07.2003 ergangenen Verfügung ordnete der Vorsitzende auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach fernmündlicher Rücksprache mit Rechtsanwältin … diese der Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin bei. Diese Beiordnung wurde mündlich im wesentlichen damit begründet, sie sei zur Verfahrenssicherung notwendig.
Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger (ohne Datum, übergeben wohl am 24.07.2003) beantragte die Angeklagte die Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung von Rechtsanwältin …, da kein Vertrauensverhältnis zu ihr bestehe, sie sich übergangen fühle und zu bezweifeln sei, dass Rechtsanwältin … sich ausreichend vorbereiten könne.
Nach dem Vorbringen lehnte der Vorsitzende diesen Antrag am gleichen Tag ab. Entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme zu einem gestellten Ablehnungsgesuch vom 24.07.2003 habe die geplante Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 2 S. 1 StPO wegen diverser Verhinderungen einzelner Verfahrensbeteiligter, insbesondere durch Urlaub, nur in der Zeit vom 05.09. bis 05.10.2003 gelegt werden können. Die Fortsetzung sei daher am 06.10.2003 notwendig gewesen, an der jedoch die Verteidiger nach ihren Angaben verhindert gewesen seien. Er führte weiter aus, er werde auch künftig nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, dass jedenfalls Rechtsanwalt … oder Rechtsanwältin … an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Sollte an einem Sitzungstag eine nachgewiesene, nicht zu beseitigende Verhinderung dieser beiden Verteidiger vorliegen, werde er bei der Gestaltung eines solchen Sitzungstages dafür sorgen, dass eine effektive Verteidigung durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … nicht beeinträchtigt werde.
Mit weiterem Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 13.08.2003 legte die Angeklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22.07.2003 ein und beantragte die Aufhebung und Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin ….
Der Vorsitzende hat der Beschwerde vom 13.08.2003 am 20.08.2003 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg steht der Angeklagten gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahl-/Pflichtverteidiger die Beschwerde zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., RdNr. 9 zu § 141; vgl. u.a. OLG Düsseldorf StV 2000, 412 f.; OLG Frankfurt StV 1994, 288; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.1998 – Ws 350/98).
Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da ein zur Verfahrenssicherung unabwendbares Bedürfnis zur Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers bestand.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.07.2003 setzte dieser für die am 01.07.2003 begonnene Hauptverhandlung, dessen Ende noch nicht abzusehen ist, Fortsetzungstermine für den 14.08./25.08./05.09./06.10./14.10./23.10./30.10.2003 und soweit erforderlich, jeweils Dienstags und Mittwochs jeder Woche, beginnend am 04.11.2003 fest. Daraus ergab sich, dass die Unterbrechung gemäß § 229 Abs. 2 S. 1 StPO zwischen dem 05.09. und 06.10.2003 stattfinden wird.
Entsprechend der Aufforderung des Vorsitzenden hatten die Verteidiger am 14.07.2003, demnach vor der Bestimmung der Fortsetzungstermine, mehrere ihnen mögliche Verhandlungstermine mitgeteilt, wobei von den mitgeteilten möglichen Terminen lediglich die vom 14.08./14.10./23.10 und 30.10.2003 bei der Terminierung berücksichtigt worden waren.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2003 beantragte Rechtsanwalt … u.a. den Termin vom 06.10.2003 aufzuheben, da er vom 03.10. bis 06.10.2003 aufgrund eines familiären Anlasses reisebedingt abwesend sei.
Nach dem Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Verteidiger nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung von 30 Tagen aufgrund ihrer Verhinderung nicht an dem Fortsetzungstermin am 06.10.2003 teilnehmen konnten, was notgedrungen (notwendige Verteidigung) die Aussetzung des Verfahrens und ihren Neubeginn zur Folge gehabt hätte. Es bestand daher ein zwingendes Bedürfnis, zur Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung. Zwar umfa...