Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Leitsatz (amtlich)
Die in Kontoeröffnungsunterlagen vereinbarte Regelung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, ist nicht nur eine formale, banktechnische Regelung. Sie enthält vielmehr in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 328 BGB und stellt eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar.
Normenkette
BGB §§ 328, 389, 428, 430; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 767
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 17.07.2018 Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger beantragt mit der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2017 in Höhe eines Teilbetrages von 6.429,38 EUR für unzulässig zu erklären.
Der Kläger ist der Enkel des Erblassers ..., der zuletzt seinen Sohn ... als Vorerben und den Kläger als Nacherben und Vermächtnisnehmer eingesetzt hatte. Mit der Beklagten war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. Wegen eines der Beklagten eingeräumten Wohnrechtes und verschiedener Abbuchungen von Konten des Erblassers führten die hiesigen Parteien vor dem Landgericht Aschaffenburg, Az. 11 O 290/16, an dem auch ... als Drittwiderbeklagter beteiligt war, bereits einen Rechtsstreit, der durch Vergleich vor dem Güterichter, festgestellt durch Beschluss vom 01.03.2017 (§ 278 Abs. 6 ZPO) beendet wurde. Hierin hatte sich der Kläger zur Zahlung von 8.640,00 EUR an die Beklagte verpflichtet. Ziffer 4. dieses Vergleichs lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten und erledigt sind."
Der Erblasser und die Beklagten hatten bei der Sparkasse Obernburg am 19.10.2009 ein weiteres Sparkonto mit einem Betrag von 10.000,00 EUR eröffnet, für das beide Eheleute einzelverfügungsberechtigt waren. Ausweislich der Kontobedingungen (Ziffer 5.) war vereinbart, dass im Todesfall der überlebende Ehegatte als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben darf (Bl. 98 d.A.). Die Beklagte löste dieses Sparguthaben am 23.02.2017 auf und erhielt 12.858,77 EUR ausgezahlt.
Wegen der Auflösung dieses Sparguthabens kam es im März 2017 zu einem Treffen der Parteien und weiterer Familienmitglieder in den Räumen der Sparkasse Obernburg, bei dem der Kläger Ansprüche auf das hälftige Sparguthaben erhob, da es in den Nachlass des Erblassers gefallen sei und die Beklagte insoweit unberechtigt über das Sparguthaben verfügt habe. Im Anschluss daran zahlte der Kläger am 31.03.2017 an die Beklagte auf ihre Vergleichsforderung lediglich einen Betrag von 2.210,62 EUR. Hinsichtlich des Differenzbetrages aus dem Vergleich betreibt die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung, gegen die sich der Kläger mit der gegenständlichen Vollstreckungsgegenklage wehrt.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, dass sich die Parteien bei dieser Besprechung darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte den hälftigen Betrag des Sparguthabens - 6.429,38 EUR - an den Kläger erstatte und dieser Betrag mit dem aus dem Vergleich zu zahlenden Betrag verrechnet werde.
Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2017 hat der Kläger die Aufrechnung seines Anspruchs gegen die Beklagte aus der Auflösung des gegenständlichen Sparkontos in Höhe des hälftigen Guthabensbetrages gegenüber dem noch offenen Vergleichsforderung erklärt (Bl. 91 d.A.).
Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage durch Urteil vom 05.09.2017 abgewiesen, weil der restliche Betrag von 6.429,38 EUR aus dem Vergleich vom 01.03.2017, wegen dessen die Beklagte gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht erloschen sei. Der Kläger habe eine "Verrechnung" dieses Betrages mit der behaupteten Ausgleichsforderung aus der Auflösung des Sparkontos Nr. 3432084675 bei der Sparkasse Obernburg aufgrund der klägerseits behaupteten Vereinbarung vom 09.03.2017 nicht nachweisen können. Soweit der Kläger die Aufrechnung mit dem behaupteten Ausgleichsanspruch erklärt hat, bestehe ein solcher Anspruch bereits nicht. Zwar habe der Vater des Klägers diesem mit schriftlicher Abtretung vom 06.12.2016 Ansprüche aus verschiedenen Konten abgetreten; hiervon sei ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen Sparkontos jedoch nicht erfasst. Im Übrigen sollten ohnehin sämtliche Ansprüche der Parteien hinüber und herüber durch den Vergleich vom 01.03.2017 abgegolten und erledigt sein.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag weiter verfol...