Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanSpeed. Feststellungen für Annahme vorsätzlicher Tatbegehung auf Autobahn
Leitsatz (amtlich)
1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten, standardisierten Messverfahrens (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 - 5 Ss [OWi] 206/09 [bei [...]]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 3 Ws [B] 94/10 = DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10 [bei [...]]).
2. Eine Verurteilung wegen einer auf einer Bundesautobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt regelmäßig tatrichterliche Feststellungen zu den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus, insbesondere dazu, dass sich der Betroffene der höchst zulässigen Geschwindigkeit bewusst gewesen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 - 1 Ss 53/10 = DAR 2010, 402 f. = SVR 2011, 110 f.).
Tatbestand
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen einer auf einer Autobahn (bedingt) vorsätzlich begangenen und mit dem Messgerät PoliScanSpeed festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt und gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 IIa StVG verbundenes Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandete, führte - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das AG.
Entscheidungsgründe
I.1. Soweit der Betr. mit der Verfahrensrüge geltend macht, das AG habe den von ihm gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht zu Unrecht abgelehnt, bleibt diese ohne Erfolg. Die GenStA hat hierzu in ihrer Antragsschrift ausgeführt: "Die erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Der Betr. hat bereits keinen Beweisantrag gestellt, da im Antrag keine konkreten Beweistatsachen genannt werden. Es handelte sich daher lediglich um einen sog. Beweisermittlungsantrag. Die fehlerhafte Ablehnung eines solchen Antrages kann aber nur mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht werden. Hierzu hätte es jedoch Vortrag dazu bedurft, welche Tatsachen das AG dazu hätten drängen sollen, eine weitere Beweiserhebung durchzuführen. Weiter wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen, welches Beweisziel mit dem Antrag verfolgt wurde und welches Ergebnis die begehrte Beweiserhebung erbracht hätte (Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 244 StPO Rn. 80 f.). Entsprechenden Vortrag lässt die Rechtsbeschwerde jedoch vermissen. Die Rüge [...] ist jedoch auch in der Sache unbegründet. Anlass zu der begehrten Beweiserhebung bestand nicht. Auch mit dem Antrag wurde nicht behauptet, dass es durch die erfolgte Spiegelung zu einer Fehlmessung gekommen ist. Die Spiegelung führte nur dazu, dass das Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges in das Messbild hinein projiziert wurde. Eine solche Spiegelung soll im Übrigen durch den von der Verteidigung zitierten Seidelfilter gerade verhindert werden, der zudem ohnehin nicht eichfähig ist. Auch die Rüge der Verwendung eines fehlerhaften Auswerterahmens geht fehl. Maßgeblich ist, dass der Auswerterahmen nicht über die Kfz-Front hinaus in einen anderen Fahrstreifen hinein ragt (Burhoff-Neidel-Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 427). Dies wird mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet und ist auch tatsächlich nicht der Fall." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie sich zu eigen. Soweit die GenStA allerdings davon ausgeht, dass es sich bei dem knapp über dem Fahrzeugdach in das Messfoto hineinprojizierten Kennzeichen nicht um das Kennzeichen des gemessenen, sondern das eines anderen Kfz. handelt, folgt der Senat dem nach eigener Anschauung des Messfotos, das nach prozessordnungsgemäßer Verweisung gemäß § 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bestandteil des Urteils geworden ist, nicht. Vielmehr lässt sich bei genauem Hinsehen erkennen, dass es sich um das Kennzeichen des gemessenen Kfz. handelt, welches in das Messfoto projiziert ist. Diese Projektion dient lediglich der besseren Erkennbarkeit des Kennzeichens des gemessenen Kfz., hat aber keinerlei Auswirkungen auf das Messergebnis und dessen Zuordnung.
2. Soweit die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung [...] beanstandet, der festgestellte Geschwindigkeitsmesswert sei nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, weil das auf dem Messfoto befindliche Datenfeld nicht von einer Bezugnahme nach Inaugenscheinnahme erfasst, sondern urkundenbeweislich zu verlesen sei, wird die formelle Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 71 I OWiG erhoben. Dieser Verfahrensrüge muss der Erfolg aber schon deshalb versagt bleiben, weil sie nic...