Leitsatz (amtlich)

1. Vorprozessual entstandene Anwaltsgebühren können ausnahmsweise dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn sie Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sind und die zu erstattenden Gebühren entweder beziffert sind oder ihre Höhe sich eindeutig anhand des Vergleichs bestimmen lässt (Anschluss an OLG Bamberg Beschl. v. 26.02.2007, 8 W 1/07, Rn. 11).

2. Nicht ausreichend ist die bloße Bestimmung einer Kostenquote, selbst wenn im Vergleich klargestellt ist, dass sie auch auf vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren Anwendung finden soll.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 20.02.2018; Aktenzeichen 61 O 1262/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 20.02.2018, Az. 61 O 1262/17 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.059,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In einem Rechtsstreit über die Zahlung von Werklohn haben die Parteien am 21.11.2017 vor dem Landgericht Würzburg folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 13.600,00 EUR zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung.

(...)

2. Von den Kosten des Rechtsstreits, den vorgerichtlichen Kosten der Klägerin und des Vergleichs tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin nicht Bestandteil der Ziffer 1 des Vergleichs sind."

Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs wurde vom Landgericht auf 18.187,35 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entsprach der Höhe des eingeklagten Werklohns. Daneben hatte die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.412,00 EUR unter Ansatz einer 2,0 - Gebühr aus einem Wert von 18.187,35 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2018, zugestellt an den Klägervertreter am 08.03.2018, hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Würzburg die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Den Ansatz der außergerichtlichen Kosten lehnte sie ab, da es sich nicht um eine im Streitverfahren entstandene Gebühr handele.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.03.2018. Die Klägerin verweist auf die im Vergleich unter Ziffer 2 getroffene Regelung: Mit dieser hätten die Parteien sicherstellen wollen, dass die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen seien.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.04.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kostenfestsetzungsanträge der Parteien, den angefochtenen Beschluss vom 20.02.2018 sowie den Beschwerdeschriftsatz der Klägerin vom 22.03.2018 samt Anlage Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und gemäß §§ 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässig.

In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde allerdings als unbegründet. Das Landgericht hat bei der Festsetzung - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht davon abgesehen, die von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten festzusetzen.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach es sich bei einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr um eine Kostenposition handelt, welche der Festsetzung im Verfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO grundsätzlich nicht zugänglich ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nur für "Prozesskosten" vorgesehen, § 103 Abs. 1 ZPO. Rechtsanwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Hintergrund ist, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach seiner Ausgestaltung als stark formalisiertes Massenverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten ist (Schulz in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 103, Rn. 1). Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenommen werden, sind aus den Prozessakten nicht ersichtlich. Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seines Mandanten notwendig gewesen sind (BGH, Beschl. v. 22.12.2004, XII ZB 94/07, Rn. 11, zitiert - wie auch die folgenden Entscheidungen - nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 01.11.2011, 10 W 58/11, Rn. 11).

Eine - vom Landgericht nicht in Erwägung gezogene - Ausnahme wird aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann gemacht, wenn in einem Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren eines Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden sollen. Zusätzliche Voraussetzung ist nach überwi...

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