Leitsatz (amtlich)
Der Allein-Geschäftsführer einer GmbH ist nach wirksamer Niederlegung seines Amtes nicht mehr befugt, die Niederlegung zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden.
Normenkette
GmbHG § 39 Abs. 1, § 78
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 19.04.2012) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Aschaffenburg - Registergericht - vom 19.4.2012 - xxxx, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist einer von zwei Gesellschaftern der A. GmbH und im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer der GmbH eingetragen.
Mit an den Mitgesellschafter R. gerichtetem Schreiben vom 21.2.2012, diesem übergeben am selben Tag, legte der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung sein Amt als Geschäftsführer nieder. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. F. vom 27.2.2012, URNr. yyyy, meldete der Beschwerdeführer seine Amtsniederlegung zur Eintragung in das Handelsregister an.
Das Registergericht teilte dem Notar mit Verfügung vom 5.3.2012 unter Fristsetzung zum 31.3.2012 mit, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt und könne daher für die Gesellschaft keine wirksame Anmeldung mehr vornehmen. Es sei Sache der Gesellschafter, einen Geschäftsführer zu bestellen, der mit seiner Anmeldung auch das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers anzumelden habe.
Daraufhin zeigte sich der anwaltliche Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an und vertrat mit Schriftsatz vom 28.3.2012 die Auffassung, dass die Anmeldung nur durch einen Gesellschafter erfolgen könne, wenn wie vorliegend die Gesellschafter keinen neuen Geschäftsführer bestellten. Das sei aber hier der Fall, so dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter anmeldebefugt sei. Mit Verfügung vom 30.3.2012 wies das Registergericht unter nochmaliger Fristsetzung bis zum 13.3.2012 und Androhung der Zurückweisung der Anmeldung erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht mehr anmeldeberechtigt sei.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.4.2012, zugestellt am 24.4.2012, wies das Registergericht die Anmeldung kostenpflichtig zurück, weil das bereits mitgeteilte Eintragungshindernis nicht behoben sei.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte namens des Beschwerdeführers und des Notars am 24.5.2012 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer sei als Mitgesellschafter zur Anmeldung berechtigt.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Akteninhalt wird im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 382 Abs. 4 Satz 2, § 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Beschwerdeführer ist allein der Antragsteller. Der Urkundsnotar macht keine eigenen Rechte geltend und kommt vorliegend nicht als Beteiligter des Verfahrens in Betracht. Nachdem er durch den angefochtenen Beschluss nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann, könnte er selbst das Rechtsmittel nicht im eigenen, sondern nur im Namen des Antragstellers einlegen. Die Ermächtigung hierzu kann aus § 378 Abs. 2 FamFG folgen (vgl. Krafka in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2010, § 378 FamFG Rz. 11; Bumiller/Harders, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10. Aufl. 2011, § 378 Rz. 5). Die Erklärung im Beschwerdeschriftsatz, die Beschwerde werde auch namens des Notars eingelegt, legt der Senat daher dahingehend aus, dass der anwaltliche Bevollmächtigte im Beschwerdeverfahren für den ursprünglich mit der Vertretung des Antragstellers betrauten Notars letztlich allein als Vertreter des Antragstellers agiert.
Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat die beantragte Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, weil es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Anmeldebefugnis fehlt.
1. Mit dem Registergericht hat der Senat keine Bedenken, dass die Niederlegung des Geschäftsführeramtes im vorliegenden Verfahren als wirksam zu behandeln ist. Sie erfolgte hier durch den glaubhaft gemachten Zugang des Niederlegungsschreibens an den anderen Gesellschafter am 21.2.2012 mit sofortiger Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2001 - II ZR 378/99 - juris Rz. 8 ff.; Urt. v. 8.2.1993 - II ZR 58/92 - juris Rz. 19; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.7.2006 - 20 W 229/06 - juris Rz. 11).
2. Die Eintragung der Amtsniederlegung scheitert vorliegend aber daran, dass der Beschwerdeführer nicht anmeldeberechtigt ist.
Diese Befugnis steht nach § 39 Abs. 1, § 78 GmbHG ausschließlich dem Geschäftsführer zu. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hatte der Beschwerdeführer sein Amt aber bereits niedergelegt und war nicht mehr Geschäftsführer. Für die mit der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, nach der Amtsniederlegung könne die Anmeldung auch durch einen Gesellschafter erfolgen, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.
Von der Beschwerde nicht problematisiert, hier aber entscheidungserheblich ist al...