Leitsatz (amtlich)
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons bzw. Handys (§§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) setzt voraus, dass das Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (im Anschluss u.a. an OLG Hamm NJW 2003, 912 f.; NJW 2005, 2469 f. sowie OLG Köln NZV 2005, 547 f.).
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts A. vom 4. Januar 2007 dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons entfällt und die Geldbuße auf 30,-- EUR festgesetzt wird.
II.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen jeweils fahrlässig in Tateinheit begangener Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten Nutzung eines Handys und Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes zu einer Geldbuße von 55 Euro verurteilt.
Nach den - im Wesentlichen auf der nach Auffassung des Amtsgerichts nicht widerlegbaren Einlassung des Betroffenen beruhenden - Feststellungen hielt der Betroffene während eines innerörtlichen Abbiegevorganges ein Mobiltelefon in der Hand, weil es während des Abbiegens in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen war und er es daraufhin aufgehoben hatte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts fällt unter Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs.1a StVO auch das bloße Halten eines Mobiltelefons. Denn der Grund für die Ahndungswürdigkeit liege darin, dass der Betroffene bei einem Halten des Handys vom Verkehrsvorgang abgelenkt und nicht entscheidend sei, ob er mit dem Handy telefoniert oder nicht.
2.
Mit seiner gegen die Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die vom Einzelrichter mit Beschluss vom 11.04.2007 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. § 23 Abs. 1 a StVO kann nicht in der vom Amtsgericht vorgenommenen Weise ausgelegt werden. Die dem angefochtenen Schuldspruch zu Grunde liegende Auffassung ist mit dem möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung (vgl. auch OLG Bamberg NJW 2006, 3732/3733 f. = NZV 2007, 49 f.) nicht mehr vereinbar.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisationsfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. OLG Hamm NJW 2003, 912 f., NJW 2005, 2469 f.; OLG Köln NZV 2005, 547 f. und OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.).
Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden. Dass dies zudem dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs.1 a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur die bereits erlaubte Benutzung begrenzt werden soll (vgl. OLG Hamm und OLG Köln. jeweils a.a.O.).
III.
Aufgrund des Wegfalls des (tateinheitlichen) Schuldspruchs wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons war die Geldbuße auf 30,-- EUR zu ermäßigen.
IV.
Der Senat hat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entschieden.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 473 Rn. 13; OLG Düsseldorf JR 1991,120).
Fundstellen
Haufe-Index 2567986 |
ZAP 2007, 953 |
StRR 2007, 123 |
VRA 2007, 147 |
VRR 2007, 243 |