Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlagefinanzierung durch eine Bank und Haustürsituation
Leitsatz (amtlich)
1. Eine um die Finanzierung einer Anlage angegangene Bank oder Sparkasse muss nicht schon deshalb mit einer der Anlageentscheidung zugrunde liegenden Haustürsituation rechnen, weil der Anlagevermittler auch den Darlehensvertrag vermittelt und sich aus der Vertragsurkunde ergibt, dass der Darlehensnehmer das Schriftstück am Ort seines Wohnsitzes unterschrieben hat. Sind dem Kreditinstitut die Geschäftspraktiken dieses Vermittlers weder geläufig noch aufgrund seines (sonstigen) Auftretens im konkreten Fall zuverlässig erkennbar, so hat es daher - jedenfalls - dann noch keine Veranlassung, sich "vorsorglich" nach den Gegebenheiten der Vertragsanbahnung zu erkundigen, wenn ihm weder der Wohnsitz noch die Büroadresse des Vermittlers noch bekannt ist, ob hinter dem Vermittler überhaupt eine Vertriebsorganisation steht. Gleiches gilt, wenn sich aus den Kreditunterlagen zwar der Name des mit der Bewerbung der Anlage beauftragten Vertriebsunternehmens ergibt, bei dem Kreditinstitut jedoch - mangels vorausgegangener (unmittelbarer) Geschäftskontakte - keine näheren (präsenten) Kenntnisse über diese Vertriebsfirma vorhanden sind.
- Abgrenzung zu BGH v. 14.6.2004 - II ZR 395/01, BGHReport 2004, 1292 = MDR 2004, 1193 = NJW 2004, 2731 [2732]; v. 14.6.2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527
2. Bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds sind die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG nicht bereits dadurch erfüllt, dass der Anlagevermittler zugleich den Kreditvertrag eingefädelt und sich dabei der Abschlussformulare des Kreditinstituts bedient hat.
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 11 O 1634/03) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des LG Würzburg vom 27.7.2004 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit, sich hierzu bis 29.10.2004 zu äußern.
Gründe
Nach der einstimmigen Auffassung des Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), weil das Rechtsmittel (offensichtlich) unbegründet ist.
1. Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG sind nicht erfüllt.
a) Vergebens wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des LG, dass es bereits an einem schlüssigen Klagevortrag dazu fehlt, dass der Kläger den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation unterzeichnet oder jedenfalls eine derartige Verhandlungssituation bei der Vertragsanbahnung vorgelegen hat, die für die spätere Unterzeichnung - noch - ursächlich war. So krankt das klägerische Vorbringen von Anfang an daran, dass die Einzelheiten der zum Abschluss des vorliegenden Anlagegeschäfts und des nachfolgenden Darlehensvertrages führenden Umstände nur bruchstückhaft mitgeteilt werden. Zudem ist dieses lückenhafte Vorbringen in einzelnen Ausschnitten auch noch perplex (in sich widersprüchlich). Darüber hinaus fällt auf, dass sowohl der Zeitpunkt als auch der genaue Inhalt der notariell beurkundeten Beitrittserklärung im Dunkeln bleiben.
(1) Der zusammenhängende Sachvortrag in der Klageschrift zu den Umständen der Vertragsanbahnung erschöpft sich im Wesentlichen in folgenden Angaben (Bl. 3 d.A.):
"Im Dezember 1992 rief der selbständige Anlagevermittler ... unaufgefordert bei dem Kläger an, um mit ihm einen Beratungstermin ... zu vereinbaren.
Nach Terminsvereinbarung erschien der Anlagevermittler wenige Tage später bei dem Kläger und riet diesem zum Kauf von 2 Anteilen ...
Der Vermittler ließ den Kläger in dessen Wohnung einen Eintrittsantrag unterschreiben ...
Wenige Tage später unterzeichnete der Kl. beim Notar eine notarielle Beitrittserklärung ...
Am selben Tag legte der Vermittler dem Kl. den Entwurf eines Darlehensvertrages mit der hiesigen Beklagten über einen Betrag von 70.476 DM sowie Abtretungserklärungen ... vor.
Der Kl. unterzeichnete in der Folgezeit sämtliche Urkunden ..."
Im letzten Abschnitt der Klageschrift finden sich eingestreut in Rechtsausführungen die folgenden Angaben (Bl. 6 d.A.):
"Sämtliche Verhandlungen, die dem Beitritt vorangingen, fanden in der Wohnung des hiesigen Kl. statt.
Sie mündeten in der Folge nach einigen Wochen in der Unterzeichnung des Darlehensantrages Eintrittsantrages (?) durch den Kl.
Beweis: Darlehensvertrag vom 18.12.1992 ..."
(2) Bereits in ihrer Klageerwiderung ließ die Beklagte "die Klagebegründung zur angeblichen Haustürsituation" als "denkbar ungenau" rügen und die Angaben zur zeitlichen Abfolge als unrichtig bestreiten. Zugleich verwies die Beklagte auf Unterlagen, wonach der in der Klage angedeutete Notartermin bereits am 22.10.1992 stattgefunden habe (Klageantwort S. 2 = Bl. 22 d.A.).
Hierzu lässt sich der klägerischen Replik vom 30.12.2003 folgendes Vorbringen entnehmen (dort S. 3 = Bl. 27 d.A.):
"Soweit die Beklagte in Abrede stellt, die Angaben des Vermittlers ...