Leitsatz (amtlich)

Wird vom FamG für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert, dann ist dagegen entspr. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde nicht zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § S. 2, § 620c S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Aktenzeichen 3 F 317/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen II ZB 1/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bamberg vom 1.10.2002 wird als unzulässig verworfen.

2. Gegen die Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

 

Gründe

I. Das Gesuch der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Trennungs- und Kindesunterhaltes hat das AG - FamG - Bamberg – nach mündlicher Verhandlung – mit Beschluss vom 24.7.2002 abgelehnt und der Antragstellerin für das Verfahren mit Beschluss vom 1.10.2002 Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Gegen die ihren Bevollmächtigten am 7.10.2002 zugestellte Entscheidung vom 1.10.2002 (Ablehnung der Prozesskostenhilfe) wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 18.10.2002 eingegangenen und begründeten sofortigen Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass sie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe erhält.

Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen (Beschluss vom 27.11.2002).

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO analog unzulässig.

Nach der erwähnten Vorschrift kann gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung dann keine sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung mangels Erreichens der Berufungssumme des § 511 ZPO keine Berufung möglich ist. Ausgenommen hiervon ist nur der Fall, dass das Erstgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Rahmen der Prozesskostenhilfebeschwerde nicht von einer Instanz geprüft werden soll, in die die Hauptsache nicht gelangen kann.

Diese Einschränkung, die von der Rspr. zum Teil schon vor In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes zum 1.1.2002 vertreten worden ist, gilt jedoch nicht nur für die Prozesskostenhilfe in der Hauptsache, sondern auch für die Prozesskostenhilfe wegen einstweiliger Anordnungen nach §§ 644, 620 ff. ZPO (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rz. 47). Nachdem der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO diesen Verfahrenskomplex offensichtlich übersehen hat, ist § 127 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO wegen des dahinter stehenden Gesetzeszweckes auf diese Verfahren entspr. anzuwenden.

Dies bedeutet, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Die Entscheidung des AG - FamG - Bamberg vom 24.7.2002 über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung ist nämlich nach §§ 644, 620c S. 2 ZPO unanfechtbar.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Abs. 3 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, nachdem die analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 2. HS ZPO auf Prozesskostenhilfeentscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen vom BGH bisher nicht entschieden ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Maex Dörfler Dr. Reheußer

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102585

FamRZ 2004, 38

AGS 2003, 459

OLGR-MBN 2003, 297

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