Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 Alt. 1 FamFG ist es, dass eine Abänderung einer bereits erfolgten Entscheidung im vereinfachten Verfahren verhindert wird. Auf die zeitgleiche Anhängigkeit kommt es nicht an.
2. Eine Überleitung in das streitige Verfahren im Fall des § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG kann nicht erfolgen, da die Rüge der Zulässigkeit keine Einwendung nach §§ 254, 252 Abs. 2 bis 4 FamFG ist.
Normenkette
FamFG § 252 Abs. 1 Sätze 1-2, § 256 S. 1; UVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hof (Aktenzeichen 001 F 771/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts Hof vom 19.08.2022, Az. 001 F 771/21 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.194,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, den Vater des minderjährigen Kindes J., geboren am ..., Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 in Höhe von insgesamt 5.447,00 Euro und fortlaufend in Höhe von 309,00 Euro monatlich im vereinfachten Unterhalsverfahren geltend. Er hat für das betroffene Kind seit 01.10.2013 Unterhaltsvorschuss gezahlt.
Der Antrag des Antragstellers vom 26.03.2021 wurde dem Antragsgegner nebst Hinweisen zum vereinfachten Unterhaltsverfahren am 10.04.2021 zugestellt.
Mit Vergleich vom 03.03.2015 vor dem Amtsgericht P. (Az. .../13) war zwischen dem Antragsgegner und seinem minderjährigen Kind, vertreten durch die Mutter, eine Vereinbarung mit unter anderem folgendem Inhalt geschlossen worden:
Der Antragsteller zahlt, beginnend ab April 2015 in Abänderung des Beschlusses der Republik Österreich, Landgericht W. vom 18.08.2010, Aktenzeichen ... einen monatlichen Unterhalt für J., geboren am ..., zu Händen der gesetzlichen Vertreterin in Höhe von 70,00 Euro jeweils zum 3. des laufenden Monats.
Zur Vergleichsgrundlage ist aufgeführt, dass die Beteiligten von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.080 Euro, zwei Unterhaltsverpflichtungen und der Absenkung des Selbstbehaltes wegen des Zusammenlebens mit einem anderen Partner ausgehen.
Mit Schreiben vom 23.04.2021 hat der Antragsgegner die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gerügt.
Mit Schreiben vom 10.09.2021 beantragte der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens und teilte mit Schreiben vom 22.10.2021 mit, dass zutreffend sei, dass es eine Vereinbarung gäbe, allerdings könne der Antragsgegner mehr leisten. Mit Schreiben vom 22.10.2021 beantragte der Antragsteller im Verfahren:
Der vor dem Familiengericht P. am 03.03.2015 (Az. .../13) geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner für das Kind J., geboren am ..., ab dem 01.11.2021 einen monatlichen jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB, abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind zu bezahlen hat, derzeitiger monatlicher Zahlbetrag 309,00 Euro.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das Kind J., für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.10.2021 in Höhe von insgesamt 6.920 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung und wendete Leistungsunfähigkeit ein.
Am 19.08.2022 stellten die Beteiligten unstreitig, dass von Januar 2019 bis einschließlich Mai 2022 ein Betrag von 3.680,00 Euro auf den Unterhaltsanspruch gezahlt worden ist und im Juli 2022 150 Euro Unterhalt gezahlt worden sind. Seit 21.06.2022 erhält das Kind UVG in Höhe von 164 Euro im Monat.
Der Antragsteller beantragte zuletzt:
Der vor dem Familiengericht P. am 03.03.2015 (Az. .../13) geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner für das Kind J., geboren am ..., ab dem 01.09.2022 einen monatlichen jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 164,00 Euro zu bezahlen hat.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für das Kind J., für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2022 in Höhe von 4.768 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 19.08.2022 zu bezahlen.
Mit Endbeschluss vom 09.09.2022 hat das Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen:
Der vor dem Familiengericht P. am 03.03.2015 (Az. .../13) geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller für das Kind J., geboren am ..., ab dem 01.09.2022 einen monatlichen jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 36,00 Euro zu bezahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind...