Leitsatz (amtlich)
1.
Der Gegenstand der über die §§ 156, 163 I StGB strafbewehrten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wird bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 III ZPO durch den Schutzzweck des § 807 I ZPO beschränkt. Dem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff durch Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, also nur der gegenwärtigen Vermögenswerte (Anschluss u.a. an BGHSt 8, 399/400 f.; 14, 345/346 ff. und 19, 126/128 ff.).
2.
Handelt es sich um ein im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ,debitorisch', d.h. im Soll geführtes (überzogenes) Girokonto, hängt die Strafbarkeit von weiteren zwingend zu treffenden Feststellungen, insbesondere einer im Tatzeitpunkt konkret vorhandenen Möglichkeit des Schuldners ab, von seiner Bank durch Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits die Auszahlung eines gegenwärtigen, nämlich des bis zu einer etwaigen Kreditlinie noch offenen Geldbetrags (so genanntes Tagesguthaben in Form eines Kreditauszahlungsanspruchs) zu verlangen, weil dieser Auszahlungsanspruch jedenfalls beim vereinbarten und abgerufenen Dispositions-(Kontokorrent-) kredit gepfändet werden kann. Demgegenüber stellt die bloße Duldung der Kontoüberziehung mangels eines vertraglichen Anspruchs auf Kreditauszahlung keine pfändbare Forderung dar (Anschluss an BayObLG NStZ 1999, 563 f. und NJW 2003, 2181 f.).
Tatbestand
Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§§ 163 I i.V.m. 156 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen gab der Angekl. am 25.04.2006 zu Protokoll des zuständigen Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung nach § 807 III ZPO ab, wobei er bewusst wahrheitswidrig angab, dass er über keine Konten verfüge. Tatsächlich verfügte der Angekl. im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung jedoch über ein Konto bei der Kreis- und Stadtsparkasse H., wobei sich dieses Konto im Tatzeitpunkt allerdings mit fast 20.000 Euro im Minus befand, weshalb der Angekl. davon ausging, ein Konto mit negativem Saldo stelle keinen zu offenbarenden Vermögenswert dar. Nach Auffassung des AG erfüllen diese Feststellungen den objektiven Tatbestand einer falschen Versicherung an Eides Statt. Denn Zweck der eidesstattlichen Versicherung sei es, den Gläubiger über diejenigen Vermögenswerte in Kenntnis zu setzen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Zwar müsse der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könne, offen legen, sondern nur das, was er wissen muss, um anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Hierzu gehöre aber gerade auch eine im Minus befindliche Kontoverbindung. Bei dem hier fraglichen Konto handele es sich um eine Girokonto, nicht um ein reines Kreditkonto. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass sich durch verschiedene Buchungen der Kontostand innerhalb kürzester Zeit ändern könne. Angesichts der Zulässigkeit einer künftige Aktivsalden erfassenden Kontopfändung sei der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung daher auch verpflichtet, Konten mit einem negativen Saldo anzugeben. Allerdings sei vorliegend zu Gunsten des Angekl. lediglich von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen, nachdem er sich glaubhaft dahin eingelassen habe, davon ausgegangen zu sein, ein Konto mit negativem Saldo stelle - auch angesichts der beispielhaften Aufzählung u.a. von Sparguthaben und Gehaltskonten im Vordruck des Vermögensverzeichnisses - keinen zu offenbarenden Vermögensgegenstand dar. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Sprungrevision des Angekl. erwies sich als erfolgreich.
Entscheidungsgründe
1.
Die statthafte ( § 335 StPO) Sprungrevision ist zulässig. Insbesondere ist das innerhalb der Wochenfrist ( §§ 314 I, 341 I StPO) zunächst unbestimmt erhobene Rechtsmittel rechtzeitig, nämlich innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ( § 345 I StPO) als Revision bezeichnet und unter Anbringen der Revisionsanträge begründet worden.
2.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
a)
Hierzu hat die GenStA in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
"Die Sachrüge hat - zumindest vorläufigen - Erfolg, weil die Feststellungen die Verurteilung des Angekl. wegen falscher Versicherung an Eides Statt nicht tragen. Nach § 807 ZPO hat der Schuldner ,ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen', d.h. der Schuldner hat sein Aktivvermögen anzugeben, wobei es sich nach Sinn und Zweck der Offenbarungsversicherung um Gegenstände handelt, aus denen der Gläubiger möglicherweise Befriedigung für seine Forderung erlangen kann. Diesen Anforderungen an die Feststellung, ob das vom Angekl. verschwiegene Girokonto einen Vermögenswert i.S.d. § 807 I ZPO darstellt, wird das Urteil des AG n...