Verfahrensgang

AG Würzburg (Entscheidung vom 12.07.2010)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Juli 2010 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung der dort festgesetzten Geldbuße von 400 Euro dahin abgeändert, dass dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.

III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

I. 1. Das Amtsgericht hat den zur Tatzeit 19-jährigen und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid vom 28.04.2010 daneben angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG hat das Amtsgericht demgegenüber abgesehen.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 23.03.2010 gegen 22.15 Uhr seinen Pkw Audi auf einer Staatsstraße. Vor dem Betroffenen fuhr der anderweitig Betroffene G. mit seinem Pkw VW. Wiederum vor diesem fuhr der Zeuge W. mit seinem Pkw Opel. Aufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses kamen der Betroffene und G. überein, einen Wettbewerb derart zu veranstalten, wer das Fahrzeug des Zeugen W. als erstes überholen und nachfolgend die weitere Fahrt auf der Staatsstraße mit der schnelleren Geschwindigkeit fortsetzen kann. Zu diesem Zwecke setzte sich zunächst der Betroffene auf der Gegenfahrbahn parallel neben das Fahrzeug des G. Sodann schalteten beide ihre Fahrzeugbeleuchtung aus und fuhren über einen Zeitraum von mehreren Sekunden ohne Licht parallel hinter dem Fahrzeug des Zeugen W. her. Das Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung sollte gemäß der spontan zwischen dem Betroffenen und G. getroffenen Übereinkunft als Startsignal gelten. Sodann überholten zunächst der Betroffene und anschließend auch G. das Fahrzeug des W., um sodann ihre Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit noch einige hundert Meter fortzusetzen, bevor an beiden Fahrzeugen die Fahrzeugbeleuchtung wieder eingeschaltet wurde. Entsprechend ihrer spontanen Übereinkunft führten der Betroffene und G. ihren Geschwindigkeitswettbewerb noch bis km 2,5 fort, wobei es mindestens zu einem weiteren Überholmanöver durch den anderweitig Betroffenen G. kam.

Der Betroffene absolviert derzeit eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, wobei er eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 530 Euro netto erzielt. Schulden oder sonstige finanzielle Verpflichtungen bestehen nicht.

2. Gegen diese Verurteilung wenden sich sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene (unausgeführt) die Verletzung sachlichen Rechts. Mit ihrer ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen Feststellungen zu Recht von einem 'Kraftfahrzeugrennen' im Sinne der Bußgeldbewehrung der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen.

Denn hierunter fallen auch - wovon das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeht - sog. 'wilde', d.h. nicht organisierte Spontanrennen (vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1997, 367 = VRS 93, 470; OLG Hamm, Beschlüsse vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; vom 20.12.2004 - 1 Ss OWi 753/04; vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05; LG Duisburg NZV 2005, 262 f. sowie zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 08.10.2010 - 2 Ss OWi 1611/10; vgl. auch Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. [2010] § 29 StVO Rn. 2 und König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. [2009] § 29 StVO Rn. 2, jeweils mit zahlr. weit.

Nachw.; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: "Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen").

III. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

Demgegenüber erweist sich die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als erfolgreich.

1. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, dass gegen den Betroffenen wegen seiner als Kraftfah...

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