Verfahrensgang

LG Bamberg (Aktenzeichen 2 O 343/13)

 

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 13.09.2022 wird wie folgt ergänzt:

Im Tenor heißt es in Ziff. 2:

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen.

Der erste Satz unter Ziff. III der Gründe lautet:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO.

 

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.09.2022 die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, dabei aber keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe getroffen.

Entsprechend der Verfügung vom 14.09.2022 ist am selben Tag eine Beschlussausfertigung an die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers des Klägers zugestellt worden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Streithelfer beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Beklagte ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 21.10.2022 (ohne Begründung) entgegengetreten.

II. Auf den Antrag des Streithelfers des Klägers vom 15.09.2022 ist der Beschluss des Senates vom 13.09.2022 im tenorierten Umfang entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu ergänzen (vgl. hierzu Feskorn in Zöller, 34. Aufl., § 321 Rn. 1 und 5; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl., § 321 Rn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008 - 3 U 62/08).

Der Beschluss des Senates vom 13.09.2022 enthält versehentlich keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe im Berufungsverfahren, worüber von Amts wegen zu erkennen ist, §§ 308 Abs. 2, 101 ZPO.

Die nach § 321 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene zweiwöchige Frist wurde eingehalten.

Die - zu ergänzende - Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe ergibt sich aus § 101 Abs. 1, 1. Hs. ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16287446

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