Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine unangemessene Verfahrensdauer des Beratungshilfeverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Es kann auch offen bleiben, ob das Beratungshilfeverfahren überhaupt von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG erfasst wird. (Rn. 7)
2. Eine 4-monatige Dauer eines Beratungshilfeverfahrens ist nicht überlang i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. (Rn. 10)
Normenkette
BerHG § 4; ZPO § 113 ff.
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 16.11.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts ... (Az.: 155 UR II 1357/13) geltend zu machen beabsichtigt.
In jenem Verfahren habe er am 06.08.2013 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ... die Gewährung von Beratungshilfe beantragt. Der "Erinnerungs-Zurückweisungsbeschluss vom 06.12.2013" sei ihm erst am 21.02.2020 zugestellt worden.
Der Antragsteller beantragt,
- Für das Entschädigungsverfahren gem. § 198 GVG wird mir Verfahrens-/Prozesskostenhilfe bewilligt,
- Mir wird ein (noch zu benennender) Rechtsanwalt zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung meiner Rechte beigeordnet. Die Benennung kann erst nach Gewährung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen."
Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers wird Bezug genommen (Bl. 1-4 d.A.).
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und mutwillig erscheint.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO, Rn. 50; Zöller/Schultzky, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 ZPO, Rn. 18 und Rn. 19).
Im vorliegenden Fall fehlt eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, da eine unangemessene Verfahrensdauer des Beratungshilfeverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG nicht vorliegt. Insoweit kann auch offen bleiben, ob das Beratungshilfeverfahren überhaupt von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG erfasst wird (dagegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.2015, Az.: 4 EK 1305/15; dafür Rodenfeld in Marx/Rodenfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, Rn. 186).
Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist eine Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH vom. 23.01.2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939, 941; Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 198 GVG, Rn. 29).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von keiner unangemessenen langen Verfahrensdauer auszugehen. Ausweislich der beigezogenen Akte, Az. 155 UR II 1357/13, wurde der Antrag des Antragstellers vom 06.08.2013 bereits mit Beschluss vom 13.08.2013 und die vom Antragsteller hiergegen erhobene Erinnerung vom 25.11.2013 mit Beschluss vom 06.12.2013 zurückgewiesen.
Die Gesamtdauer des Verfahrens beträgt damit weniger als 4 Monate. Die zügige Behandlung der Sache wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller im Jahr 2020 rügt, ihm sei einer der bezeichneten Beschlüsse nicht bekannt/nicht zugestellt und in der Folge dazu weitere Anträge/Rügen und (andernorts) Verfassungsbeschwerden einlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 3 ZPO). 8 EK 76/20 - Seite 4 - Der Rechtssache kommt ...