Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 18.10.1999; Aktenzeichen 23 O 588/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 18. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Schweinfurt hat den Streitwert gemäß § 16 GKG zu Recht auf 15.600,– DM (= 12facher Nettomietzins) festgesetzt.

Es ist streitig, ob unter Mietzins i.S. des § 16 GKG der Nettomietzins (einschließlich Mehrwertsteuer, so z.B. OLG Köln VersR 97, 85; OLG Köln ZMR 98, 697; OLG Oldenburg ZMR 91, 142; OLG Rostock MDR 94, 628; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., „Miete und Pacht”, Rdnr. 10), der Mietzins zuzüglich aller Nebenkosten (so z.B. OLG Düsseldorf MDR 92, 812; OLG Hamm ZMR 95, 359) oder nur zuzüglich sonstiger vertraglicher Gegenleistungen anderer Art jedoch ohne das Entgelt für zusätzliche Leistungen außerhalb der eigentlichen Raumüberlassung wie z.B. Strom-, Heiz- und Wasserkosten (so z.B. BGHZ 18, 169; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 16 GKG, Rdnrn. 20 und 21; vgl. auch OLG München ZMR 99, 172) zu verstehen ist.

Bei der Ermittlung des Streitwertes der Räumungsklage ist maßgeblich von zwei Grundsätzen auszugehen. Zum einen ist entscheidend das Interesse des Klägers an der Rückerlangung des Mietobjektes. Dieses richtet sich nach dessen (Gebrauchs-)Wert. Zum anderen muß sich der Streitwert nach einem leicht bestimmbaren und zu ermittelnden Maßstab richten und müssen weitläufige Erhebungen vermieden werden (vgl. BGHZ 18, 169).

Der (Gebrauchs-)Wert des Mietobjektes findet seinen Niederschlag in der Höhe des Mietzinses. Die Höhe der Nebenkosten, insbesondere der verbrauchsabhängigen, ergibt sich weitgehend losgelöst vom Wert des Mietobjektes. Für den Vermieter stellen die Nebenkosten regelmäßig einen durchlaufenden Posten dar. Sie werden heute grundsätzlich zumindest zum Teil zunächst in Form von Vorauszahlungen erhoben und mit Beendigung eines bestimmten Zeitraumes abgerechnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Miete der Nettomietzins ohne die Nebenkostenpauschale verstanden, in den Mietverträgen wird in aller Regel zwischen Mietzins und gewissen Nebenkosten unterschieden.

Zumindest für den Fall, daß die Nebenkosten im Mietvertrag gesondert ausgewiesen, nicht jedoch nach verbrauchsabhängigen und sonstigen aufgeschlüsselt sind, folgt der Senat der Auffassung, daß sich der Mietzins nach der Nettomiete bestimmt. Dem Grundsatz, daß sich die Streitwertberechnung nach einem einfach handhabbaren Maßstab richten muß, würde es nicht gerecht, dem Mietzins einzelne, in der Nebenkostenpauschale enthaltene, aber nicht gesondert ausgewiesene Nebenkosten hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall setzt sich die monatliche Vorauszahlung auf Betriebskosten, die der Beschwerdeführer zur Ermittlung des Streitwerts dem Mietzins hinzugerechnet sehen will, in erster Linie aus den verbrauchsabhängigen Kosten für Heizung, Strom und Wasser zusammen. Diese Kosten sind für die Bemessung des Wertes des Mietobjektes irrelevant.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1722900

OLGR-MBN 2000, 165

Reno-Report 2002, 83

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