Verfahrensgang

LG Coburg (Entscheidung vom 13.12.2005; Aktenzeichen 13 O 427/05)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 13. Dezember 2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung vom 22. Mai 2006 einstimmig zurückgewiesen.

    Die Stellungnahmen der Klägerin vom 03. Juli und 29. August 2006 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Senat hat die dort vorgetragenen Argumente geprüft und hält sie für nicht geeignet, die in der Hinweisverfügung dargelegte Rechtsauffassung zu widerlegen. Die Klägerin erbringt keine "Unfall- Zusatzrente", sondern eine Altersrente, bei deren Berechnung Entgeltpunkte für anzurechnende Zurechnungszeiten berücksichtigt wurden. Die gezahlte Rente ist auch nicht teilweise "unfallbedingt", sondern erfolgt alleine deswegen, weil die Berechtigte die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt hat. Richtig an der Argumentation der Klägerin ist lediglich, dass für die bei der Berechnung zu Grunde zu legenden Zurechnungszeiten keine Beiträge abgeführt wurden. Dies beruht aber auf der gesetzlichen Situation vor der Rechtsänderung ab 01.01.1992. Der Senat hat hierauf bereits hingewiesen und er hält daran fest, dass insoweit eine in sich geschlossene Systematik für mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten und Regressansprüche des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Lediglich in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des BGH vom 10.12.1991, VersR 1992, 367, zitiert worden. Die von der Klägerin beklagte "große Lücke" (Schriftsatz vom 03.07.2006, Seite 11 = Bl. 150 d.A.) für Schadensfälle vor dem 01.07.1993 ist durch die gesetzliche Neuregelung geschlossen worden. Auf diesen "Lückenschluss" bezieht sich das Zitat auf Seite 3 der Hinweisverfügung aus der amtlichen Begründung zu der Neuregelung des § 62 SGB VI. Der Gesetzgeber hat den "unbefriedigenden Rechtszustand" (a.a.O.), nämlich dass eben ein Regress eines Teils der Altersrente nicht möglich war und ist, gesehen und deshalb die Möglichkeiten des Beitragsregresses ausgeweitet.

    Der Entscheidung durch Beschluss steht auch nicht § 522 Abs. 2 Satz 1, Ziffern 2 und 3 ZPO entgegen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Beklagten in der Replik vom 08. August 2006 Seiten 2 und 3 = Bl. 169, 170 d.A.. Der BGH, und insbesondere der mit der Spezialmaterie des Schadensersatzrechtes beschäftigte 6. Zivilsenat, hat in keiner seiner Entscheidungen auch nur angedeutet, dass ein Rentenversicherungsträger, der bei Halbbelegung zugunsten des Geschädigten trotz Beitragsausfalles eine höhere Rente zahlen musste, einen Regressanspruch haben könnte. Die Auffassung der Klägerin, die Richter des 6. Senates des BGH hätten an eine solche Leistung nicht einmal gedacht, sie sei ihnen nicht bewusst gewesen (Schriftsatz vom 03. Juli 2006, Seite 9 = Bl. 148 d.A. ) hält der Senat nicht für begründet. Es liegt auch deshalb keine Rechtssache vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigte - und damit einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstünde - weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf Schadensfälle vor dem 30.06.1983 beschränkt, während für die Zeit danach die finanziellen Folgen der Rentenversicherungsträger durch den - ab 01.01.1992 generell möglichen - Beitragsregress abgefangen sind.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  • 3.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2568019

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