Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 1 O 605/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Mai 1999 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 54.925,81 DM und entspricht dem Streitwert des Berufungsverfahrens.
Gründe
1. Der Kläger nimmt die Beklagte – aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht – auf Schadensersatz aus einem beendeten Gewerbemietvertragsverhältnis wegen behaupteter, von der Beklagten zu vertretender Bodenkontaminationen in Anspruch.
Die Beklagte bestreitet die mit insgesamt 54.925,81 DM geltend gemachten Ansprüche dem Grunde wie der Höhe nach und wendet in erster Linie Verjährung ein.
Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 10.5.1999 den Klageanspruch dem Grunde nach aus positiver Vertragsverletzung (pW) und § 823 Abs. 1 BGB für gerechtfertigt erklärt und Verjährung verneint. Die Rückgabe des Mietobjekts sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor dem 31.12.1997 erfolgt, so daß die hier maßgebliche kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB durch den Mahnbescheid des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 7.7.1998, erlassen aufgrund des am 30.6.1998 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheidsantrags, unterbrochen worden sei (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO).
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte form- und fristgerecht mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt und begründet.
2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die behaupteten Schadensersatzansprüche sind verjährt, da die Beklagte das Mietobjekt bereits vor dem 31.12.1997 zurückgegeben hat. Die Verjährung konnte daher durch den Mahnbescheid des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 7.7.1998 auch mit Rücksicht auf die am 30.6.1998 erfolgte Antragstellung nicht mehr unterbrochen werden.
a) Die geltend gemachten Ansprüche verjähren – wie das Landgericht mit zutreffenden, von den Parteien nicht angegriffenen Erwägungen ausgeführt hat – gemäß §§ 558 Abs. 1 BGB in sechs Monaten.
b) Gemäß § 558 Abs. 2 BGB beginnt diese Frist – unabhängig von der Fortdauer des Mietverhältnisses – mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die vermietete Sache zurückerhält. Dies war am 8.12.1997 und damit vor dem 31.12.1997 der Fall.
aa) Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach der Rechtsprechung der Rückerhalt der Mietsache im Sinn des § 558 Abs. 2 BGB (der nicht notwendigerweise mit der Rückgabe gemäß § 556 BGB identisch ist) grundsätzlich eine Veränderung des Besitzverhältnisses zugunsten des Vermieters voraussetzt, daß dieser grundsätzlich die unmittelbare Sachherrschaft erhalten und daß er freien Zugang sowie eine ungestörte Untersuchungsmöglichkeit der Mietsache haben muß.
Auch mit Rücksicht auf diese Grundsätze hat die Vermieterin, vertreten durch den Kläger, das Mietobjekt i.S.d. § 558 BGB am 8.12.1997 zurückerhalten, selbst wenn an diesem Tage Schlüssel für das Objekt – ein im Regelfall wesentliches Indiz für einen Rückerhalt – nicht übergeben worden sind.
Am 8.12.1997 fand eine Begehung des Mietobjekts statt, an der Vertreter der Beklagten, Herr …, an den das Mietobjekt durch notariellen, grundbuchamtlich aber noch nicht vollzogenen Kaufvertrag vom 30.10.1997 veräußert worden war, und der Kläger, als Vertreter der Vermieterin handelnd, teilnahmen. Anschließend unterzeichnete der Kläger folgendes Schriftstück (Bl. 129 d.A.):
„Quittung
über die Rückgabe des Mietobjekts
…
Als bevollmächtigter Vertreter der Vermieterin … bestätige ich hiermit, daß das Mietobjekt … am heutigen Tage vollständig, geräumt, besenrein und entsprechend der Vereinbarung vom 08. September/17. Oktober 1997 in vertragsmäßigem Zustand zurückgegeben worden ist.
An Beschädigungen wurden festgestellt: …
Keine außer den im anliegenden Begehungsprotokoll aufgeführten.
…
Weiterhin bestätige ich für die Vermieterin den Erhalt – eines Verrechnungsschecks über DM 180.000,– …”
Dafür, daß dieser Urkunde, die – wenn auch von der Beklagten formuliert – ausdrücklich eine Rückgabe bestätigt, tatsächlich auch eine Rückgabe zugrundelag, spricht die Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 08. September/17. Oktober 1997. In dieser Vereinbarung ist u.a. festgelegt, daß das Mietverhältnis am 31.12.1997 ende (Ziffer 1), die Übergabe des Mietobjektes, einschließlich sämtlicher zum Mietobjekt gehörender Schlüssel, quittiert werden und eine Rückgabebegehung erfolgen solle (Ziff. 2.2) und die Beklagte an die Vermieterin für Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen einen pauschalisierten Schadenersatzbetrag in Höhe von 180.000,– DM zahlen werde, der nach Übergabe der Räumungsquittung fällig und per Scheck am Tage der Übergabe beglichen werde (Ziff. 5.1 und 5.2; Bl. 27 ff. d.A.). Demnach sind – mit Ausnahme der Schlüsselübergabe – am 8.12.1997 alle aufgrund der getroffenen Vereinbarung für eine Rückgab...