Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Urteil vom 15.12.1998; Aktenzeichen 3 F 807/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts –Familiengerichts– Bayreuth vom 15. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß §§ 511, 516, 518, 519 ZPO zulässig.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, weil in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat (formelle Anknüpfung). Innerhalb des Oberlandesgerichts hat funktionell der Familiensenat zu entscheiden, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche im Rahmen der durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1282). Zur Begründung wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Bei den streitgegenständlichen Verpflichtungen des Klägers aus der notariellen Vereinbarung vom 1. März 1996 handelt es sich um eine von § 1585 c BGB zugelassene vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten. Das hat zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch durch ihre Wiederverheiratung im Mai 1996 gemäß § 1586 Abs. 1 BGB weggefallen ist. Daran ändert auch die Regelung in § 1586 Abs. 2 BGB nichts, weil danach nur Ansprüche für die Vergangenheit, also vor der Wiederverheiratung, bestehen bleiben. Darum geht es hier aber nicht.
Gemäß § 1585 c BGB können Eheleute über den nachehelichen Unterhalt Verträge schließen. Innerhalb eines weit gesteckten Rahmens kann die Unterhaltshöhe konkret bestimmt, die Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten festgelegt, die Dauer des Anspruchs oder die Zahlungsweise näher geregelt und anstelle einer Geldrente Naturalleistung vereinbart werden (vgl. Soergel/Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1585 c Rdnr. 7). Eine solche vertragliche Regelung haben die Parteien hier getroffen. Die Verpflichtungen des Klägers sind unter der Überschrift „Unterhalt” zusammengefaßt. Die Einkommensgarantie und die Verpflichtung zur Überlassung des Kraftfahrzeugs stellen damit in der Sache Regelungen der Art der Unterhaltsgewährung dar, und zwar in der Form von Naturalleistungen. Die daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung hat im Ergebnis nur zur Folge, daß sich die Naturalleistungen wieder in einen Zahlungsanspruch umwandeln kann.
Diese vertragliche Ausgestaltung ändert jedoch nichts daran, daß Rechtsgrund weiterhin der gesetzliche Unterhaltsanspruch bleibt (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1585 c Rdnr. 5 n.N.). Daraus folgt weiter, daß auf diesen vertraglich modifizierten Unterhaltsanspruch § 1586 BGB anzuwenden ist (BGH FamRZ 1988, 46).
Zwar kann eine Unterhaltsverpflichtung auch für den Fall der Wiederverheiratung festgelegt und damit § 1586 BGB abbedungen werden. Hierzu bedarf es jedoch einer klaren und eindeutigen Regelung. Der Fall der Wiederverheiratung ist in der notariellen Urkunde nirgends erwähnt und nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien auch bei den Vertragsverhandlungen nicht erörtert worden. Allein der im Vertrag festgelegte Verzicht auf jegliche Abänderungsmöglichkeit reicht nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs trotz Wiederverheiratung der Beklagten annehmen zu können. Es hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Unter der Vereinbarung der Unabänderlichkeit der Unterhaltsleistungen ist nämlich im Regelfall nur zu verstehen, daß Veränderungen im Bedarf und in der Bedürftigkeit nicht geltend gemacht werden können.
§ 1586 BGB wäre nur dann nicht unmittelbar anwendbar und an eine mögliche analoge Anwendung der Vorschrift zu denken, wenn die Parteien einen selbständigen Unterhaltsvertrag hätten schließen wollen. Dies wäre dann der Fall, wenn beabsichtigt gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch von seiner gesetzlichen Grundlage völlig zu lösen und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage zu stellen. Das kommt in Betracht, wenn ein Unterhaltsanspruch trotz eines Unterhaltsverzichts oder trotz eines eindeutigen Unterhaltsausschließungsgrundes gegeben sein soll (vgl. BGH NJW 1979, 43; Göppinger/Wax/Hoffmann, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1683).
Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Der Hinweis darauf, daß es sich nach der Formulierung um einen vertraglichen Anspruch handelt, ist unbehelflich, weil auch der gesetzliche Anspruch nach § 1585 c BGB vertraglich modifiziert werden kann. Auch der Ausschluß der Abänderungsmöglichkeit sagt über die Rechtsnatur des Anspruchs nichts, weil eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung eigenen Einkommens und damit die Unabänderlichkeit der Höhe nach auch beim gesetzlichen Unterhaltsanspruch mögli...