Verfahrensgang
LG Bayreuth (Entscheidung vom 04.04.2005) |
Tenor
I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 4. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bayreuth zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - verurteilte die Angeklagte am 16.11.2004 wegen Beihilfe zur Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die Berufung der Angeklagten hob das Landgericht Bayreuth am 04.04.2005 das Urteil auf und sprach die Angeklagte aus Rechtsgründen frei; die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich sind (§§ 267 Abs. 5 Satz 1, 261, 337 StPO).
1.
Das Landgericht stellt fest:
"Die Angeklagte ist Rechtsanwältin. Im Oktober 2002 wurde sie von der Zeugin S. mit der Verteidigung in einem gegen diese anhängigen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - beauftragt. Ihr lag zur Last, am 17.07.2002 auf der A9 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. S. bestritt, Fahrerin des auf ihren Namen zugelassenen PKW gewesen zu sein, da dieser auch von anderen Mitgliedern ihrer Familie benutzt werde.
Ohne Wissen der Angeklagten vereinbarten S. und deren Freundin M. letztere als Fahrerin des PKW vorzuschieben, um zu verhindern, dass der S. ein Fahrverbot erteilt wird. Nachdem die Angeklagte im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung zunächst versucht hatte, mit anderen prozessualen Mitteln ein günstiges Ergebnis für ihre Mandantin zu erreichen, dies aber anscheinend nicht zum Erfolg führte, gab S. in der Hauptverhandlung am 27.01.2003 erstmals an, dass das Fahrzeug von ihrer Freundin M. gesteuert worden sei. Nachdem die Hauptverhandlung ausgesetzt worden war (um in einem neuen Termin die Zeugin M. zu vernehmen) und die Angeklagte zusammen mit S. den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte die Angeklagte auf dem Flur des Amtsgerichts zu S.: "Jetzt müssen Sie noch Ihre Freundin davon überzeugen, dass sie die Fahrerin war." In den Hauptverhandlungen am 04.04.2003 und 11.11.2003 sagte die Zeugin M. vor dem Gericht nach Belehrung als Zeugin aus, dass sie den PKW zum Tatzeitpunkt gesteuert habe. Die Zeugin wurde nicht vereidigt. Sie wusste, dass ihre Aussage falsch war."
Zur Beweiswürdigung führt das Landgericht aus:
"a)
Die Mandatserteilung und den weiteren Gang des Verfahrens hat die Angeklagte so, wie oben dargestellt, mitgeteilt. S. habe bereits selbst Einspruch eingelegt gehabt, als sie zu ihr kam. Bereits am 02.08.2002 habe sie sich im Rahmen der polizeilichen Anhörung bei der Verkehrspolizeiinspektion geäußert und angegeben, dass sie zum Zeitpunkt das Fahrzeug an eine andere Person zur Verfügung gestellt habe. Sie - die Angeklagte - habe am 07.01.2003 schriftsätzlich zum Amtsgericht Stellung genommen. Der Name der Zeugin M. tauche nicht auf, da sie von ihr als Fahrerin nichts gewusst habe. Erstmals in der Hauptverhandlung vom 27.01.2003 habe sie von ihr erfahren. Richtig sei, dass sie sich mit S. nach Aussetzung der Hauptverhandlung auf dem Flur des Gerichts über die neue Situation unterhalten habe. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern. Sinngemäß habe sie zu S. gesagt: "Dann wird ihre Freundin halt aussagen, dass sie gefahren ist."
b)
Die Kammer folgt den Angaben der Angeklagten. Bezüglich des Wortlauts ihrer Äußerung wird sie aber durch die Aussage des Polizeibeamten Q. widerlegt. Dieser war als Zeuge in einer anderen Sache geladen und wartete auf seine Vernehmung auf dem Flur des Amtsgerichts vor dem Sitzungssaal, als das Gespräch zwischen der Angeklagten und S. in einer Entfernung von ca. 2 - 3 m von ihm stattfand. Er hörte hierbei, dass die Angeklagte sagte: "Jetzt müssen Sie Ihre Freundin noch davon überzeugen, dass sie die Fahrerin war."
c)
Zugunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Absprache, nicht S., sondern M. habe das Fahrzeug gesteuert, zwischen diesen beiden Frauen ohne Beteiligung und Mitwissen der Angeklagten getroffen wurde. Dies haben die Zeuginnen S. und M. so angegeben. Beide kennen sich von einem gemeinsamen Kuraufenthalt und sind befreundet. Da S. auf den Führerschein angewiesen ist, um ihre Arbeit nicht zu verlieren, M. aber keinen Führerschein benötigt, habe man sich auf diese Aussage geeinigt. Beide gaben an nun zu wissen, insofern einen Fehler gemacht zu haben. Beide gaben aber auch an, dass die Angeklagte von dieser Absprache nichts gewusst habe. Dies ist auch nicht außer jeder Wahrscheinlichkeit. Denn dass ein Mandant seiner Verte...