Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen 14 O 338/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Schweinfurt vom 16.1.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Berufungsstreitwert: 516.113,70 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler und einer unzureichenden Risikoaufklärung in Anspruch.
Bei dem zum damaligen Zeitpunkt 53 Jahre alten Kläger, einem Apotheker, bestand im Mai 1998 wegen einer schweren Herzkranzgefäßerkrankung mit Hauptstammverengung, Verschluss der rechten Herzkranzarterie sowie hochgradiger Verengungen des Ramus descendens anterior und des Ramus circumflexus der linken Herzkranzarterie die dringende Notwendigkeit einer Bypass-Operation am Herzen. Er vereinbarte auf Grundlage eines einheitlichen Krankenhausvertrages mit der Beklagten zu 1) und Arztzusatzvertrag mit dem Beklagten zu 2), dem Chefarzt der Abteilung Kardiochirurgie der Beklagten zu 1), einen Operationstermin für den 19.5.1998.
Über die Risiken der bevorstehenden Operation wurde er durch die Beklagte zu 3), die zum damaligen Zeitpunkt als Assistenzärztin bei der Beklagten zu 1) tätig war, mit Hilfe einer vorgedruckten Basisinformation zum Aufklärungsgespräch ("Perimedbogen") über den geplanten Eingriff unterrichtet. Die Ärztin übergab den Aufklärungsbogen dem Kläger, der ihrer Bitte, diesen zu lesen und zu unterschreiben, auch nachkam. Der Aufklärungsbogen weist auf das Risiko von auch lebensbedrohlichen Störungen im Einzelfall hin, u.a. auf die Möglichkeit des Auftretens eines Herzinfarkts im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation, der Gefahr von Lähmungserscheinungen an Armen und/oder Beinen, von Gehirnschäden (Folge: z.B. Sprach- und Bewegungsstörungen) infolge mangelnder Durchblutung nach Kreislaufstörungen/Embolie und der Gefahr einer Thrombose/Embolie. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aufklärungbogen (Bl. 193-196 der Ermittlungsakte 2 Js 11251/00 der Staatsanwaltschaft Schweinfurt) Bezug genommen.
Am 19.5.1998 erfolgte der Eingriff mit Mammariabypass zum Ramus descendus anterior der linken Herzkranzarterie und mit dreifachem aortokoronarem Venenbypass zur rechten Koronararterie sowie zum Ramus marginalis sinister und zum Ramus posterolateralis sinsister der linken Herzkranzarterie. Die Operation verlief unauffällig. Der Kläger wurde am 20.5.1998 auf die Wachstation und von dort am Donnerstag, den 21.5.1998 auf die Normalstation verlegt.
Innerhalb weniger Tage nach der Operation - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - traten beim Kläger Sehstörungen auf, und zwar zunächst am linken Auge. Aufgrund der Behandlungsunterlagen steht fest, dass der Kläger jedenfalls am Morgen des 22.5.1998 eine Krankenschwester über Sehstörungen am linken Auge unterrichtete und sodann im Rahmen der Visite auch einen Arzt. Vom diensthabenden Arzt wurde darauf telefonisch ein Augenarzt in M. konsultiert. Dieser empfahl eine neurologische Untersuchung, die auch noch am gleichen Tag durchgeführt wurde. Der klinisch-neurologische Befund und die durchgeführte computertomographische Untersuchung des Schädels (Nativ-CCT) ergaben keinen reaktionspflichtigen Befund, insbesondere keinen Hinweis auf einen Infarkt. Der untersuchende Neurologe empfahl die Erhöhung der Medikation mit dem Arzneimittel Godamed, einer Darreichungsform von Acetylsalicylsäure (im Folgenden: ASS), das der Kläger ohnehin postoperativ in einer Dosis von 100 mg täglich erhielt. Der Kläger erhielt daher am 22.5.1998 die doppelte Dosis von 200 mg ASS.
Am Samstag, den 23.5.1998 stellte der Kläger am Morgen nach dem Aufwachen fest, dass er auf dem linken Auge überhaupt nicht mehr sehen konnte, und dass nunmehr auch eine Sehstörung auf dem rechten Auge vorhanden war. Seine Wahrnehmung war im Gesamtsegment des Blickfeldes dieses Auges unschärfer geworden. Der Kläger wies eine Krankenschwester auf die Verschlechterung hin. Der diensthabende Arzt Dr. B. wandte sich gegen 14.00 Uhr telefonisch an den Augenarzt Dr. R. aus I., für den sich aber nach Schilderung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen ergaben. Die Erhöhung der ASS-Dosis vom Vortag wurde nicht beibehalten, der Kläger erhielt ab 23.5.1998 wieder 100 mg ASS täglich.
Nachdem am Sonntag, den 24.5.1998 die Sehfähigkeit des rechten Auges weiter nachließ, klärte der diensthabende Arzt der Beklagten zu 1) Dr. Z. die Möglichkeit einer augenärztlichen Untersuchung in der Universitätsklinik G. ab. Dort erhielt er die Auskunft, dass man den Kläger wegen der vorausgegangenen Herzoperation nicht stationär aufnehme...