Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubwürdigkeit eines vorbestraften Zeugen

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen 2 HKO 171/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aschaffenburg vom 22.8.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Aschafffenburg vom 22.8.2002 (Bl. 224 ff. d.A.). Es hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben und dabei unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme den Nachweis von der Klägerin für erbracht gehalten, zwischen den Parteien sei am 5.7.2000 mündlich ein Kaufvertrag über 2.000 Handys der Marke … zum Gesamtpreis von brutto 812.000 DM geschlossen worden.

Zweitinstanzlich macht die Beklagte geltend, das LG habe sein Urteil auf einen Sachverhalt gestützt, der von demjenigen abweiche, den die Klägerin ihrer Klage zugrunde gelegt habe. Nicht nur wegen des wechselnden Sachvortrags der Klägerin ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen unrichtig seien. So habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.1.2001 die Existenz des Zeugen … in Frage gestellt, auf dessen Aussage das Urteil des LG maßgeblich gestützt sei. Außerdem habe sie ihren Sachvortrag jeweils mit Dokumenten belegt, die im Unterschriftsbereich geschwärzt gewesen seien mit der Folge, dass nicht habe erkannt werden können, wer eigentlich die Dokumente unterschrieben habe. Das gelte auch hinsichtlich der vorgeblichen Mahnung der Firma … vom 10.7.2000, deren Original vom Erstgericht mehrfach angefordert, aber nie vorgelegt worden sei. Der Zeuge … sei vom Erstgericht zu Unrecht als glaubwürdig angesehen worden. Er habe widersprüchlich ausgesagt und zu Beginn seiner Vernehmung angegeben, er könne sich nicht erinnern, ob er wegen der fraglichen 2.000 Handys mit der Beklagten verhandelt habe, weil er sich wegen des außerordentlich großen Umfangs, in dem er Geschäfte gemacht habe, an einzelne Geschäfte nicht erinnere. Schließlich habe der Zeuge erklärt, er habe nicht gesagt, er wisse nicht, ob er mit … über die 2.000 verfahrensgegenständlichen Handys gesprochen habe. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass „man sich nicht daran erinnere, was man vor zwei Jahren gesagt habe”. Anschließend habe der Zeuge angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ob er über die 2.000 Handys damals mit … gesprochen habe. Damit habe er genau das bestätigt, was er zuvor in Frage gestellt habe. Die Erinnerung des Zeugen sei auch in Zusammenhang mit der Lieferung über einen gewissen „W.” verbunden worden. Diese Person habe kein einziger Verfahrensbeteiligter in den Prozess eingeführt.

Im Vortrag der Beklagten sei auch kein Widerspruch enthalten. Der objektiv unrichtige Vortrag des Beklagtenvertreters im Termin vom 10.5.2001 habe dem damaligen Wissen- und Verständnisstand des Prozessbevollmächtigten entsprochen.

Im Übrigen beweise der Frachtbrief über die Lieferung der 2.000 Handys das Zustandekommen des Vertrages zwischen … und der Beklagten.

Die Beklagte rechnet in zweiter Instanz erstmals mit Forderungen gegen die Firma … auf. Zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung wird auf die Aufstellung Bl. 288 und 289 d.A. verwiesen. Zur Aufrechnung fühlt sie sich durch die von ihr behauptete Äußerung des Zeugen … berechtigt, die Rechnung der Klägerin könne wie eine solche der Firma … behandelt werden.

In einem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 6.3.2003 der Beklagten finden sich weitere Angriffe auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung durch das LG:

Den in erster Instanz für die Bestellung und Lieferung der Handys angebotenen Zeugen … habe die Klägerin weder gekannt noch mit ihm telefoniert. Das ergebe sich aus einem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 15.11.2000 und einem solchen des FA Köln vom 17.10.2000. Auch der Zeuge … habe ausweislich einer Sitzungsniederschrift der Staatsanwaltschaft beim LG Turin bekundet, die Klägerin nie kennen gelernt zu haben.

Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 26.11.2001 ein Schreiben vom 14.9.2000 vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass bestimmte Geschäfte zwischen der Firma … und der Firma … abgewickelt worden seien. Dieses Schreiben enthalte eine kaum leserliche geschwärzte Unterschrift einer Person, die nicht bei der Firma … tätig sei. Für dieses Schreiben gelte dasselbe wie für das Bestätigungsschreiben der Firma … vom 10.7.2000, das trotz entspr. Rüge der Beklagten nicht im Original vorgelegt worden sei. Dieses Schreiben sei ebenso wenig vom Zeugen … unterzeichnet ...

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