Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen 14 O 2366/95) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgericht Würzburg vom 27. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 56.985,78 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird in Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige (§§ 511 ff. ZPO) Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung der streitgegenständlichen Erdarbeiten gegen die Beklagte hat. Der Senat folgt der landgerichtlichen Entscheidung in Ergebnis und Begründung und nimmt daher hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zu den Berufungsangriffen der Klägerin führt der Senat lediglich ergänzend folgendes aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Werkvertrag vom 19./31.8.1992 i.V.m. dem Leistungsverzeichnis vom 30.6.1992. Der Senat hält bereits die auf Seite 11 des Leistungsverzeichnisses unter der Ordnungsziffer 1.2.1. im Abschnitt „Leistungsbeschreibung” enthaltene Formulierung über die Beseitigung überschüssigen Erdaushubes und Abfuhr von ungeeignetem Boden und dessen Vergütungspflicht für verständlich, ausreichend und anwendbar. Hierauf kommt es aber, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, dann nicht an, wenn die Klägerin etwaige Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in der Formulierung (vgl. Gutachten des Sachverständigen …) erkannt und gewürdigt hat, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22.7.1992 eindeutig unter dessen Absatz 2 ergibt. Dann hat die Klägerin gesehen, daß ihr für die Abfuhr und Beseitigung überschüssigen, aber nicht ungeeigneten Bodens keine Vergütung zusteht, und dies akzeptiert, um den Auftrag zu erhalten. Dann steht der Klägerin aber aus diesem Werkvertrag ein Vergütungsanspruch nach §§ 631, 632 BGB nicht zu.
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 2 VOB/B, worauf die Klage bzw. Berufung auch nicht abstellt. Die Voraussetzungen des § 2 VOB/B liegen nicht vor, weder § 2 Nr. 5 (keine Änderung des Bauentwurfs bzw. keine andere Anordnung des Auftraggebers) noch § 2 Nr. 6 (keine vorherige Ankündigung vor Beginn der Ausführungsarbeiten seitens der Klägerin, keine Anzeige und kein Sachvortrag, warum dies ausnahmsweise entbehrlich sein könnte) noch § 2 Nr. 8 (kein nachträgliches Anerkenntnis der Auftraggeberin bzw. keine unverzügliche Anzeige seitens der Klägerin).
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatz aus den Grundsätzen der „culpa in contrahendo” i.V.m. § 9 VOB/A zu. Zwar hätte die Beklagte, wenn man dem Sachverständigengutachten Löhe folgen würde, gegen die Vorschrift des § 9 VOB/A durch die unklare Formulierung in ihrem Leistungsverzeichnis in der Leistungsbeschreibung Ziffer 1.2.1. verstoßen. Ein sich daraus gegebenenfalls entwickelnder Schadensersatzanspruch aus „culpa in contrahendo” wegen lückenhafter bzw. unvollständiger oder mißverständlicher Leistungsbeschreibung liegt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann nicht vor, wenn beim Auftragnehmer gar kein „enttäuschtes Vertrauen” geschützt werden kann, weil der Auftragnehmer das Risiko des Mangels in der Ausschreibung erkannt und bewußt übernommen hat (Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 9 VOB/A, Rdnr. 43 und VOB/B § 2.7, Rdnr. 147; BGHZ 124, 64; BGH NJW RR 87, 1306). Das gleiche gilt, wenn der Bieter den Verstoß gegen § 9 VOB/A bei gebotener Prüfung ohne weiteres hätte erkennen können und müssen. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ergibt sich vorliegend aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.7.1992 eindeutig, daß sie den Ausschreibungsmangel, so überhaupt einer vorgelegen hat, jedenfalls erkannt hat und das Vergütungsrisiko gleichwohl bewußt übernommen hat, ohne beim Auftraggeber hierzu noch einmal explizit nachzufragen.
In Fällen wie diesen gibt es kein schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers, so daß auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. als Anspruchsgrundlage der Klägerin ausscheidet.
Da das Ersturteil richtig ist, bleibt der Berufung der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer bemißt sich nach der von der Klägerin begehrten Vergütung, §§ 546 Abs. 2 Satz 1, 3 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1117521 |
OLGR-MBN 2000, 270 |